Der BFH hat in mehreren Urteilen das Bundesmodell (§§ 218 ff. BewG) für verfassungsgemäß gehalten (II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25, alle vom 22.01.2026).
Die aufgrund der typisierenden Regelungen möglichen Ungleichbehandlungen sind nach Einschätzung des BFH noch alle im verfassungsrechtlich zulässigen Rahmen.
Zwei Punkte sind dabei von wohl entscheidender Bedeutung gewesen:
- Der BFH verweist auf die Öffnungsklausel § 220 Abs. 2 BewG, die bei Abweichungen des Grundsteuerwerts vom Verkehrswert um mehr als 40% (Nachweis durch Gutachten) zum Ansatz des Verkehrswerts führt und damit größeres Ungemach verhindert.
- In allen Urteilsfällen wurde nicht geltend gemacht, dass der Grundsteuerwert den Verkehrswert überschreitet!
Der letzte Punkt wirft dabei die Frage auf, warum gerade diese Fälle als „Musterfälle“ ausgewählt wurden: Das hat den Charme von „mit dem Messer zur Schießerei“… Insbesondere, da der BFH durchaus davon spricht, dass es Überbewertungen von Grundstücken gibt. Der Vortrag wäre wohl schlagkräftiger gewesen, wenn auch im Einzelfall eine Überbewertung vorgelegen hätte. So sind auch die angekündigten Verfassungsbeschwerden nicht sonderlich erfolgversprechend – abgesehen davon, dass es sowieso unwahrscheinlich ist, dass das BVerfG die junge Regelung gleich wieder kippt.
Für die Praxis bedeutet dies im Bundesmodell:
Ohne Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts gem. § 220 Abs. 2 BewG durch Gutachten geht gar nichts! Dies ist der einzige Ausweg aus der Steuerfalle, wenn eine krasse Überbewertung vorliegt. Dumm nur, wenn das Finanzamt dann die Richtigkeit des Verkehrswertgutachtens anzweifelt und den Nachweis nicht akzeptiert. In diesem Fall ist die Zulässigkeit des Gutachtens als Beweismittel gerichtlich zu überprüfen. Im Zweifel ist das FG zur Ermittlung des Sachverhalts verpflichtet (§ 76 Abs. 1 FGO). Sollte allerdings erst ein vom Gericht beauftragtes Gutachten den gewünschten Nachweis erbringen, trägt der Kläger die Verfahrenskosten (§ 137 FGO).
Autor: Thore Guse
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