Grunderwerbsteuer auch auf Instandhaltungsrücklage

Beim Erwerb einer Eigentumswohnung kaufte der Erwerber i. d. R. auch die sog. Instandhaltungsrücklage mit. Nach einem neuen Urteil des BFH (vom 16. Sept. 2020 – II R 49/17) darf die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer (Kaufpreis) nicht um diesen anteiligen Betrag gemindert werden.

Fundstelle:
Koordinierter Ländererlass vom 19.03.2021 mit Übergangsregelung

Autor: Gottfried Jestädt