Mit Urteil vom 25.09.2024, II R 2/22, veröffentlicht am 20.02.2025, entschied der BFH (wie erhofft und erwartet):
„Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Kapitalgesellschaft kann nach § 6a GrEStG steuerbegünstigt sein.“
Eine Vorbehaltensfrist ist dabei nicht einzuhalten.
Im Streitfall war folgendes passiert:
Im Betriebsvermögen der Einzelunternehmerin Y befand sich ein (Betriebs-) Grundstück. Durch Ausgliederung zur Neugründung gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2, § 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG ging das Grundstückseigentum auf eine (neu gegründete) GmbH über.
Die Finanzverwaltung (Finanzamt und BMF) hatten sich im Verfahren gegen die Anwendung von § 6a GrEStG ausgesprochen, insbesondere mit folgenden Argumenten:
- eine für § 6a GrEStG erforderlicher „Konzern“ sei beim Alleingesellschafter einer GmbH nicht vorhanden
- die Vorbehaltensfrist i.S.v. § 6a Satz 4 GrEStG sei nicht eingehalten.
Der BFH widerlegt beide Argumente und hält § 6a GrEStG für anwendbar.
Zum ersten Punkt führt der BFH aus:
- „Der BFH hat bereits entschieden, dass auch Umwandlungsvorgänge zwischen einem Alleingesellschafter und der von ihm beherrschten Kapitalgesellschaft von § 6a GrEStG erfasst sind.“
- „Der Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann herrschendes Unternehmen im Sinne des § 6a GrEStG sein.“
Zum zweiten Punkt:
- „§ 6a Satz 4 GrEStG ist nach der Rechtsprechung des BFH dahingehend auszulegen, dass die dort genannten Fristen nur insoweit eingehalten werden müssen, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können.“
- „Die Vorbehaltensfrist muss bei der Abspaltung oder Ausgliederung zur Neugründung nicht eingehalten werden, um die Steuerbegünstigung zu erlangen. Denn eine vor der Umwandlung nicht existente Gesellschaft kann die in § 6a Satz 4 GrEStG bestimmten zeitlichen Voraussetzungen der Abhängigkeit aus rechtlichen Gründen nicht erfüllen.“
Der BFH hält damit konsequent seine Linie ein, die er mit seinen diversen Urteilen vom 21.08.2019 eingeschlagen hatte! Die Finanzverwaltung wird ihre ablehnende Haltung lt. gleichlautendem Ländererlass vom 25.05.2023 (BStBl 2023 I S. 995), dort Tz 2.1, jetzt aufgeben müssen!
Diese lang ersehnte Entscheidung ermöglicht es jetzt, entsprechende Vorhaben nunmehr rechtssicher umzusetzen. Dabei ist allerdings zu betonen, dass nur bei Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist verzichtet werden kann.
Mit Urteil vom 25.09.2024, II R 46/22, veröffentlichet ebenfalls am 20.02.2025, hat der BFH entschieden, dass bei einer Einbringung von Anteilen in eine kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbH die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG zu beachten und einzuhalten ist. Da dies nicht erfolgt war, lehnte er eine Steuerbefreiung ausdrücklich ab. Der II. Senat nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf seine Entscheidung im Verfahren II R 2/22 und grenzt diese vom Fall der bloßen Einbringung ab. Die insoweit bestehende Ungleichbehandlung von
- Ausgliederung zur Neugründung nach § 123 UmwG einerseits
- und bloßen Einbringung von Gesellschaftsanteilen in eine Vorrats-GmbH
stelle keine Verletzung des Gleichheitssatzes gem. Art. 3 GG dar.
Fundstelle: BFH-Urteile vom 25.09.2024, II R 2/22 und II R 46/22
Autor: Thore Guse
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