Grundsteuererlass: Frist 31.03.2021
Hat im Rahmen eines Mietverhältnisses der Mieter (zum Beispiel Corona-bedingt) seine Miete nicht oder nicht in voller Höhe gezahlt oder liegt ein Leerstand vor, so kann der Vermieter bis zum 31. März einen Antrag auf (Teil-) Erlass der Grundsteuer stellen.
Die Frist kann nur in Ausnahmefällen (z. B. Krankheit, Unfälle) verlängert werden.
Vermieter sollten also schnellst möglichst prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass von Grundsteuer vorliegen.
Der Antrag ist formlos bei der Gemeinde und in den Stadtstaaten Berlin, Bremen und Hamburg beim Finanzamt zu stellen.
In Abhängigkeit von der Höhe des Mietausfalls wird ein (Teil-) Erlass gewährt (§§ 34, 35 GrStG).
Autor: Gottfried Jestädt