BFH-Urteil vom 19.02.2025, XI R 18/23, veröffentlicht am 30.05.2025
Leitsätze:
„1. Gegen die gesetzliche Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestehen auch für Zeiträume nach dem 31.12.2018 keine verfassungsrechtlichen Bedenken (Anschluss an das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.08.2023 – X R 30/21, BFHE 282, 195, BStBl II 2024, 215).
2. Gegen § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch keine unionsrechtlichen Bedenken.
3. § 240 Abs. 1 Satz 1 AO steht auch im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten.“
1% für jeden angefangenen Monat der Säumnis kann hart sein. Aber das liegt im Rahmen der Härte, mit denen der Staat dem Bürger begegnen darf.
Meinung:
Ich finde es hingegen ganz schön hart, die Europäische Menschenrechtskonvention ins Feld zu führen, um gegen die Säumniszuschläge zu „protestieren“. Verfassungs- und Unionsrecht sind „nachvollziehbar“. Aber eine Menschenrechtsverletzung? Aus meiner Sicht entwertet das die im Übrigen vielleicht erwägenswerten anderen Gegenargumente – man muss nicht mit Kanonen auf Spatzen schießen.
Das Ergebnis der Beurteilung durch den BFH bedeutet, dass in der Praxis in außergewöhnlichen Fällen die Erlassmöglichkeiten nach § 227 AO ergründet werden müssen.
Autor: Thore Guse
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