Kein § 8c KStG bei Verlusten nach § 15a EStG
Nach § 15a EStG nicht abziehbare Verluste fallen nicht unter die nach § 8c KStG bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht mehr abziehbaren Verluste.
Sachverhalt
A übertrug seine 100 % Beteiligung an der A-GmbH auf B. Die A-GmbH war an einer B-KG als Kommanditistin beteiligt, für welche nur verrechenbare Verluste i. S. d. § 15a EStG i. H. v. 200.000 EUR gesondert festgestellt wurden.
Lösung des FG Köln
Der Untergang des körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags i. H. v. 110.000 EUR gem. § 8c KStG war zwischen den Beteiligten unstreitig.
Das FA vertrat jedoch zusätzlich die Auffassung, dass aufgrund des Gesellschafterwechsels bei der A-GmbH der bisher nur verrechenbar Verlust bei der B-KG i. H. v. 200.000 EUR ebenfalls gem. § 8c KStG untergehen würde.
Das FG Köln hat nunmehr in 1. Instanz entgegen dem BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl 2017 I, 1645 (Rz. 2) entschieden, dass nach § 15a EStG nur verrechenbare nicht unter den Verlustuntergang gem. § 8c KStG fallen.
§ 15a EStG führe nämlich dazu, dass Verluste bei Bestehen eines negativen Kapitalkontos des Kommanditisten – wie im Streitfall bei der A-GmbH – gar nicht erst zur Körperschaft dringen können und dort noch keine nutzbaren oder nicht nutzbaren Verluste darstellen. § 15a EStG sperre nicht die Verluste der Körperschaft selbst, sondern lässt die Verluste gar nicht erst zu der Körperschaft dringen. Wenn diese Verluste aufgrund der Liquidation bzw. der gänzlichen Veräußerung des Mitunternehmeranteils zu der Körperschaft kommen, handele es sich aus Sicht des Anteilseigners um „neue Verluste“, da der Anteilseigner dann die Verluste auch wirtschaftlich trägt.
Hinweis
Das Urteil entspricht der überwiegenden Auffassung in der Literatur. Ungeachtet dessen ist hierzu inzwischen der Revision beim BFH anhängig. Entsprechende Fälle sollten in der Praxis daher offengehalten werden.
Vgl. Urteil des FG Köln, 28.10.2021, 1 K 2563/17, Revision anhängig, Az. des BFH IV R 27/21
Autor: Tino Srebne