Kein Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit steuerfreien Grundstückslieferungen einer Tochtergesellschaft

Kein Vorsteuerabzug einer Holdinggesellschaft im Zusammenhang mit steuerfreien Grundstückslieferungen einer Tochtergesellschaft

Trotz aller Kreativität kann nicht sein, was nicht sein darf…
In einem Gestaltungsmodell sollte ein Vorsteuerabzug erreicht werden, obwohl am Ende gem. § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfreie Grundstückslieferungen ausgeführt wurden.

Um den unmittelbaren Vorsteuerausschluss (§ 15 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG) beim liefernden Unternehmer (einer Tochtergesellschaft) zu vermeiden, wurden wesentliche Leistungen im Zusammenhang mit der Bebauung der veräußerten Grundstücke (u. a. Architektenleistungen, Statik-Berechnungen, diverse Planungsleistungen) von der (vorgeschalteten) Holdinggesellschaft bezogen. Diese hatte als Ausgangsumsätze lediglich steuerpflichtige Verwaltungsdienstleistungen an die Tochtergesellschaft zu versteuern, war also dem Grunde nach ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer. Die von der Holding bezogenen Leistungen wurden als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag an die Tochter weitergeleitet.

Der Vorsteuerabzug sollte also von der Tochter (Ausschlussumsätze) auf die Holding (keine Ausschlussumsätze) verlagert werden.

Das Finanzgericht Niedersachsen hatte mit Urteil vom 19.04.2018, 5 K 285/16, den begehrten Vorsteuerabzug noch gewährt.

Der BFH hat jetzt jedoch der Gestaltung den Stecker gezogen:
Nach Vorabentscheidung des EuGH vom 08.09.2022, C-98/21, versagt er nun endgültig den Vorsteuerabzug.

Entscheiden sind folgende Aspekte:

  • die bezogenen Leistungen stehen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den Verwaltungsdienstleistungen an die Tochter,
  • da sie nicht in die Preise der entsprechenden Leistungen Eingang finden und
  • die Leistungen nicht zu den Kostenelementen der wirtschaftlichen Tätigkeit der Holding zählen.

Die Entscheidung ist aus systematischen Gründen zu begrüßen und bewahrt uns davor, in immer abenteuerlichere Konstruktionen zur Erlangung des Vorsteuerabzug abzudriften.

Fundstelle: BFH-Urteil vom 15.02.2023, XI R 24/22

Autor: Thore Guse