Keine Beschwer durch bloße Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid

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Keine Beschwer durch bloße Einkünftequalifikation im Einkommensteuerbescheid

In einem Einkommensteuerbescheid ging das Finanzamt davon aus, dass die Steuerpflichtigen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (LuF) erzielen. Die Steuerpflichtigen hingegen waren der Auffassung, dass es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) handelte.

Dies machten sie mit Einspruch und Klage erfolglos geltend. Finanzamt und Finanzgericht sahen keine Beschwer i. S. v. § 350 AO gegeben, da sich die Frage der Einkünftequalifikation in den Streitjahren nicht auf die Höhe der Steuer auswirkte.

Was also störte die Steuerpflichtigen überhaupt?

Da es um eine Verpachtung eines Grundstücks ging, wäre nur bei Einkünften aus LuF eine Steuerverhaftung (Besteuerung der stillen Reserven) gegeben, nicht aber bei Einkünften aus VuV. Also wollten sie mit den Rechtsbehelfen z.B. eine zukünftige Besteuerung eines Veräußerungs- oder Entnahmegewinns verhindern.

Dies lehnte aber auch der BFH in seinem Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde ab (Leitsätze):

„1. NV: Die Einkünftequalifikation, die ein gemäß § 157 Abs. 2 der Abgabenordnung nicht selbständig anfechtbarer Teil eines Einkommensteuerbescheids ist, entfaltet für die Einkommensteuerfestsetzung in Folgejahren keine Bindungswirkung.

2. NV: Ordnet das Finanzamt ein Wirtschaftsgut, das der Steuerpflichtige als Privatvermögen ansieht, dem (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögen zu, folgt hieraus bei der Einkommensteuerfestsetzung nur dann eine Beschwer, wenn sich dadurch für den jeweiligen Veranlagungszeitraum die Höhe der Steuer ändert.“

Es gilt als die Abschnittsbesteuerung, damit wird über die Frage der erzielten Einkünfte (im Zweifel) jedes Jahr neu entschieden. Über die Frage, ob es sich bei einem Wirtschaftsgut im Privatvermögen oder (steuerverstricktes) Betriebsvermögen handelt, wird in der Regel erst im Jahr der Veräußerung oder Entnahme entschieden.

Die Grundsätze gelten auch für die Frage, ob eine Ferienwohnung zum Betriebsvermögen einer gewerblichen Vermietung oder zum Privatvermögen zählt. Die Angabe der Einkunftsart im Einkommensteuerbescheid hat keine Bindungswirkung.

Fundstelle: BFH-Beschluss vom 04.09.2023, VI B 21/23

Autor: Thore Guse