Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto
Keine Drittanfechtung bei Feststellungsbescheiden zum steuerlichen Einlagekonto
Nach der Rechtsprechung des BFH richtet sich der Feststellungsbescheid des § 27 Abs. 2 KStG ausschließlich gegen die dort genannte Kapitalgesellschaft. Obgleich dem steuerlichen Einlagekonto für die eigene Ertragsbesteuerung der Kapitalgesellschaft keine unmittelbare Bedeutung zukommt, hat der BFH dieser die Befugnis zuerkannt, gegen den Feststellungsbescheid außergerichtlich und gerichtlich vorzugehen. Dieser Bescheid entfaltet über § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG allerdings auch materiell-rechtliche Bindungswirkung für die Anteilseigner.
Der BFH entschied, dass eine materiell-rechtliche Tatbestandswirkung des Feststellungsbescheids für die Anteilseigner der Kapitalgesellschaft kein Anfechtungsrecht begründe.
Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters (sog. Drittanfechtungsrecht) sei auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen. Zum einen bestehe keine Rechtsschutzlücke, da die Kapitalgesellschaft Fehler des Bescheids im Rechtsbehelfsverfahren geltend machen könne. Zum anderen habe ein solches Recht zur Folge, dass der Bescheid noch nach vielen Jahren vom Gesellschafter angefochten werden könnte und dauerhaft kein Rechtsfrieden eintreten würde.
Hinweise
Zwar wird ein Drittanfechtungsrecht in anderen Fällen gewährt. So wird dem Einbringenden bei Vorgängen nach den §§ 20 ff. UmwStG die Befugnis zuerkannt, den Körperschaftsteuerbescheid des aufnehmenden Unternehmens mit der Begründung anzufechten, der dort zugrunde gelegte Wertansatz für das eingebrachte Vermögen sei zu hoch bemessen (BFH 08.06.2011 – I R 79/10, BStBl II 2012, 421; BFH 25.04.2012 I R 2/11, BFH/NV 2012, 1649).
Der BFH schloss sich hier allerdings der Auffassung an, wonach der Gesellschafter nicht anfechtungsbefugt sei. Grundsätzlich kann ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das ist im Fall des Bescheids gem. § 27 Abs. 2 KStG die Kapitalgesellschaft.
Allein diese kann Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft ist nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen.
BFH-Urteil vom 21.12.2022, I R 53/19
Autor: Prof. Dr. Alexander Kratzsch