Keine erweiterte Kürzung bei Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschafter
Keine erweiterte Kürzung bei Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegenden Gesellschafter
Die Klägerin im Besprechungsfall war eine gewerbliche geprägte GmbH & Co. KG. Komplementärin ist die A-GmbH. Als Kommanditisten sind B und die C-GmbH beteiligt. Gesellschaftszweck der Klägerin ist die Verwaltung von eigenen Grundstücken, Gebäuden und grundstücksgleichen Rechten. Durch das Stehenlassen entnahmefähiger Gewinnanteile der Gesellschafter waren bis zum Streitjahr 2016 positiv zu verzinsende Konten entstanden. Entsprechend wies die Klägerin in ihrem Jahresabschluss zum 31.12.2016 ein Gesellschafter-Darlehen des B sowie ein Gesellschafter-Darlehen der C-GmbH aus.
Die darauf entfallenden Zinsen i. H. v. ca. 66.000 EUR zugunsten des B und i. H. v. ca. 4.000 EUR zugunsten der C-GmbH waren in der GuV als Zinsaufwendungen enthalten und in der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der als Sonderbetriebseinnahmen erfasst.
Das FA bezog abweichend von der eingereichten GewSt-Erklärung die Verzinsung der Gesellschafter-Darlehnskonten nicht in die erweiterte Kürzung ein, sondern behandelte diese als Vergütung i. S. v. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG.
Der BFH urteilte, dass die erweiterte Kürzung hinsichtlich der Zinsen nicht zu gewähren sei. Nach § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG sei die erweiterte Kürzung nicht einschlägig, soweit der Gewerbeertrag Vergütungen i. S. d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG enthalte, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen habe.
§ 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG sei eingefügt worden, um steuerliche Gestaltungen im Zusammenhang mit der erweiterten Kürzung für Grundstücksunternehmen in der Rechtsform der Personengesellschaft zu verhindern. Es gehe dabei um Gestaltungen, nach denen Erträge, die die Gesellschaft gewerbesteuerpflichtigen Dritten für erbrachte Leistungen zahle, in den Kürzungsumfang einbezogen werden, weil der Dritte Gesellschafter der Gesellschaft sei.
Von diesem Grundsatz nehme das Gesetz lediglich und ausschließlich Sondervergütungen für die Überlassung von Grundbesitz an die Gesellschaft aus, da sie „die Kerntätigkeit der Gesellschaft umfassen“. Hinsichtlich solcher Vergütungen bleibe es bei dem Grundsatz, dass sie in die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG einbezogen werden und somit im Ergebnis nicht mit GewSt belastet werden.
BFH-Urteil vom 09.03.2023, IV R 25/20
Autor: Prof. Dr. Alexander Kratzsch