Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Verrechnungskontos
Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Verrechnungskontos
Die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG kann auch nach der Neufassung der Vorschrift durch das JStG 2008 nur in Anspruch genommen werden, wenn der Rechnungsbetrag auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben wird. Die Gutschrift des Rechnungsbetrags im Wege der Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des Steuerpflichtigen bei der leistungserbringenden GmbH genügt den gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsvorgang nicht.
Sachverhalt
Günter Ziegel ist von Beruf Dachdecker und Gesellschafter-Geschäftsführer der Ziegel GmbH. Im Streitjahr beauftragte er diese GmbH mit Reparaturarbeiten an seinem Wohnhaus. Die hierfür ausgestellte Rechnung wurde nicht per Überweisung beglichen, sondern im Wege der Aufrechnung seinem bei der GmbH geführten Gesellschafter-Verrechnungskonto belastet.
Das FA verwehrte die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, da die buchhalterische Verrechnung keine Zahlung i. S. d. § 35a Abs. 5 EStG darstelle.
Lösung des BFH
Dem erstinstanzlichen Urteil folgend bestätigte nunmehr der BFH die Auffassung des FA.
Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche ESt auf Antrag um 20 % der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 EUR.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Steuerermäßigung ist jedoch, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und
die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.
Die unter 2. aufgeführte formelle Ermäßigungsvoraussetzung verlangt die Gutschrift des Rechnungsbetrags auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut.
Ohne die Einbindung eines Kreditinstituts fehle es an der erforderlichen bankmäßigen Dokumentation des Zahlungsvorgangs.
Die Steuerermäßigung wurde daher durch das FA zu Recht nicht gewährt.
Vgl. BFH- Beschluss, 09.06.2022, VI R 23/20
Autor: Tino Srebne