Keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG
Keine Steuerermäßigungen nach § 35a EStG insbes. für haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen
Wer ausschließlich mit Einkünften aus Kapitalvermögen (wie z. B. aus Zinsen oder Veräußerungsgewinnen aus Aktienverkäufen), die dem gesonderten Tarif (sog. Abgeltungssteuertarif i. H. v. 25% zzgl. SolZ) unterliegen, veranlagt wurde, erhält nach einer Entscheidung des BFH (durch Beschluss vom 28. April 2020, VI R 54/17) nicht die Möglichkeit der Steuerermäßigung nach § 35a EStG (für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen).
Sachverhalt
Die Klägerin erzielte im Streitjahr (2014) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie sonstige Einkünfte. Die Summe der Einkünfte sowie das zu versteuernde Einkommen waren negativ. Daneben erzielte die Klägerin (positive) Einkünfte aus Kapitalvermögen, die im Rahmen der Veranlagung dem gesonderten Steuertarif von 25% unterlagen (§ 32d Abs. 1 EStG).
In ihrer Steuererklärung machte die Klägerin zudem Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt in Höhe von 25.379 €, für haushaltsnahe Dienstleistungen in Höhe von 424 € und für Handwerkerleistungen in Höhe von 6.482 € geltend.
Entscheidung
Dies lehnte der BFH jedoch ab, da sich nach dem Wortlaut des § 35 a EStG nur die (allgemeine) tarifliche Steuer, nicht jedoch die nach dem gesonderten Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen mindern kann. Da keine allgemeine tarifliche Steuer anfiel, gab es keinen Spielraum für die Steuerermäßigung nach § 35a EStG.
Autor: Tino Srebne