Wer zahlt den Lohn bei Energieengpässen?
- Es stellt sich die Frage, ob Arbeitgeber auch dann zur Lohnzahlung verpflichtet sind, wenn es zu staatlichen Einschränkungen der Gasversorgung kommt und deshalb die Produktion eingestellt werden muss.
- Grundsätzlich gilt: Ohne Arbeit kein Lohn!
Aber: Hat der Arbeitgeber das „Betriebsrisiko“ zu tragen, schuldet er den Lohn auch ohne Arbeit (§ 615 Satz 3 BGB).- Bei behördlicher Schließung eines Betriebs, trägt der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls. So eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG vom 13.10.2021 – 5 AZR 211/21) für den Fall der behördlichen Verbote im Rahmen der Corona-Pandemie-Bekämpfung.
- Ob diese Entscheidung auf die Betriebsschließung bei einer Gaskrise übertragen werden kann, ist umstritten. Einige halten die Situation für vergleichbar, andere sehen die Betriebsschließung nur als mittelbare Folge der fehlenden Energie ohne behördliche Anordnung.
Im Zweifel bleibt natürlich immer das Instrument der Kurzarbeit, zu dessen Inanspruchnahme der Arbeitgeber zur Schadensminderung verpflichtet ist.
- Arbeitgeber sollten sich in jedem Fall frühzeitig Gedanken darüber machen, wie sie mit der „möglichen“ Situation umgehen wollen. (Wieder-)Einführung von Homeoffice oder Absenken der Temperatur in den Büros könnte eine Mitwirkungspflicht des Arbeitgebers sein.
Autor: Gottfried Jestädt