Kein Missbrauch und trotzdem junges Verwaltungsvermögen?

Der BFH entschied in einer ganzen Reihe von Urteilen (vom 22.01.2020, II R 8/18, II R 13/18, II R 18/18, II R 21/18 und II R 41/18), dass „junges“ Verwaltungsvermögen nicht nur dann vorliegt, wenn missbräuchlich Verwaltungsvermögen von außen in den zu übertragenden Betrieb eingelegt wird. Vielmehr kommt es nach der Ansicht des BFH nicht darauf an, „woher“ das Verwaltungsvermögen stammt. Nach diesem Grundsatz liegt junges Verwaltungsvermögen auch dann vor, wenn das einzelne Wirtschaftsgut durch Umschichtung von Betriebsvermögen (z.B. Aktivtausch von Wertpapieren) entstanden ist.

Die streitgegenständlichen Grundsätze dürften auch auf das „neue“ ErbStG Anwendung finden. Insbesondere bei vorweggenommenen Erbfolgen ist nun Vorsicht geboten: Neben der Prüfung, ob und inwieweit überhaupt Verwaltungsvermögen vorhanden ist, muss zudem auch geprüft werden, inwieweit es sich um „junges“ Verwaltungsvermögen handelt. Letzteres ist nämlich in keinster Weise von den §§ 13a, b ErbStG umfasst, sodass insoweit nur die Freibeträge zur Verfügung stehen.

Autor: Jan Reiter