Nachweis der fast ausschließlichen Nutzung eines Pkw beim IAB
Der Anteil der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Pkw, für den der IAB und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen wurde, kann nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen.
Sachverhalt
Ludwig Lücke (L) erzielt Einkünfte i. S. d. § 15 EStG und ermittelt seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG. Im VZ 2011 hat L einen IAB für die Anschaffung eines Pkw i. H. v. 20.000 EUR (40 % der voraussichtlichen AK von 50.000 EUR) gebildet. Im VZ 2014 schafft L diesen Pkw an. Die AK betrugen 50.000 EUR. L löste den IAB auf, verminderte die AK um 20.000 EUR und machte neben der AfA eine Sonderabschreibung i. H. v. 10.000 EUR geltend. Die private Kfz-Nutzung ermittelte L nach der Fahrtenbuchmethode gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG. Die Finanzverwaltung überprüfte i. R. d. Veranlagung das Fahrtenbuch und verwarf das Fahrtenbuch wegen unzureichender Angaben und weniger kleinerer Flüchtigkeitsfehler. Den privaten Nutzungsanteil am Pkw ermittelte das FA nach der 1 %-Regelung (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG). Darüber hinaus versagte das FA die Anwendung des § 7g EStG, weil eine Schätzung des privaten Nutzungsanteils auf weniger als 10 % bei Verwerfung des Fahrtenbuchs aus Sicht der Finanzverwaltung ausgeschlossen ist.
Entscheidung des BFH (Urteil, 15.07.2020, III R 62/19, DStR 2021, 788)
Nach Auffassung des BFH ist der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er kann – entsprechend der für die Aufklärung des Sachverhalts geltenden allgemeinen Grundsätze – auch durch andere Beweismittel geführt werden. Die Finanzverwaltung muss demnach den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und den Untersuchungsgrundsatz nach § 88 AO befolgen.
Die Regelungen des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG zur Ermittlung der privaten Nutzung von betrieblichen Kfz ist nicht auf die in § 7g EStG geregelten Sachverhalte zu übertragen. Die Sätze 2 und 3 des § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG stellen Ausnahmen von den allgemeinen Bewertungsregeln dar. Es handelt sich jedoch nicht um Regelungen, die umfassend sämtliche Fälle der Bewertung der privaten Nutzung betrieblicher Fahrzeuge erfassen, denn sie betreffen lediglich die zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Kfz. Bei Kfz im gewillkürten Betriebsvermögen ist der auf die private Nutzung entfallende Aufwand (tatsächliche Selbstkosten) anzusetzen. Auch die Abgrenzung zwischen Privatvermögen und gewillkürtem Betriebsvermögen ist nicht allein durch ein Fahrtenbuch zu führen.
Hinweis
Der BFH stellt sich gegen die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung.
Autor: Tino Srebne