Negative Einkünfte aus Kapitalvermögen durch den Ausfall einer Darlehensforderung

Der Ausfall einer Kapitalforderung führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust.

Sachverhalt

A ist zu 100 % an der A-GmbH beteiligt und hält seine Anteile im Privatvermögen (§ 17 EStG). Er gewährte seiner GmbH ab 2009 Darlehen, die diese aufgrund einer andauernden Krise nicht mehr zurückzahlen konnte.

Entscheidung des BFH (Urteil vom 27.10.2020 – IX R 5/20)

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 7, S. 2, Abs. 4 EStG (Anschluss an BFH v. 24.10.2017 – VIII R 13/15, BFHE 259, 535, BStBl. II 2020, 831, DStR 2017, 2801).

Für die Berücksichtigung des Verlusts aus dem Ausfall einer privaten Kapitalforderung muss endgültig feststehen, dass der Schuldner keine (weiteren) Zahlungen mehr leisten wird. Bei insolvenzfreier Auflösung einer Kapitalgesellschaft als Forderungsschuldnerin kann davon regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation ausgegangen werden, sofern sich nicht aus besonderen Umständen ausnahmsweise etwas anderes ergibt.

Hinweis

Die Frage der Konkurrenz zwischen § 20 EStG und § 17 EStG (§ 20 Abs. 8 S. 1 EStG) stellt sich vorliegend nicht. Seit der Rechtslage i. d. F. des JStG 2019 und der Einführung des § 17 Abs. 2a EStG ist jedoch davon auszugehen, dass § 17 EStG (mit Teileinkünfteverfahren) vorrangig von Verlusten aus § 20 EStG ist.

Autor: Tino Srebne