Neues zur Konzernklausel § 6a GrEStG und der Vorbehaltensfrist

Die Rechtsentwicklung im Bereich der Konzernklausel § 6a GrEStG geht weiter: Seit dem 20.04.2023 ist folgende Rechtsfrage Gegenstand eines anhängigen Revisionsverfahrens (Az. BFH II R 46/22):

„Ist im Rahmen einer Einbringung der Erwerb einer Vorratsgesellschaft vergleichbar mit den Fällen der Umwandlung zur Neugründung (vgl. § 123 UmwG), sodass die Vorbehaltensfristen des § 6a Satz 4 GrEStG nicht eingehalten werden müssen?“

Zugrunde liegt folgender Fall (Hessisches FG 18.10.2022, 5 K 914/21):

Die (7) Kommanditisten einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG brachten ihre Kommanditanteile jeweils in GmbHs (7 Vorratsgesellschaften) ein, an denen sie (seit weniger als 5 Jahren) zu 100% beteiligt waren. Da so 100% der Anteile am Vermögen der KG übergingen, war der Tatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG verwirklicht. Dem stand nicht entgegen, dass jeder Kommanditist seine bisherige unmittelbare Beteiligung an der KG durch die „Zwischenschaltung“ der Vorratsgesellschafter lediglich in eine mittelbare Beteiligung änderte.

Die Kläger machten eine Steuerbefreiung gem. § 6a GrEStG geltend. Dabei stimmte das FG aber lediglich der Beurteilung zu, dass dem Grunde nach jeder Gesellschafter als herrschendes Unternehmen und jede der Vorratsgesellschaften als abhängige Gesellschaft anzusehen wären (bei 7 Kommanditisten lagen also 7 herrschende Unternehmen und 7 abhängige Gesellschaften vor). Die „Zersplitterung“ des § 6a GrEStG hielt das FG nicht für schädlich. Es ging aber davon aus, dass die Vorbehaltensfrist von 5 Jahren zu beachten und dabei jeweils nicht erfüllt wäre. Anders als die Kläger hielt das FG den Fall nicht mit dem einer Ausgliederung zur Neugründung vergleichbar (bei dem auf die Einhaltung der Vorbehaltensfrist grundsätzlich verzichtet werden kann). Die zugelassene Revision wurde vom Kläger erhoben.

Auch wenn die Entscheidung des FG hinsichtlich der Vorbehaltensfrist überzeugend ist und die Revision wenig erfolgversprechend erscheint, können entsprechende Fälle durch Verfahrensruhe gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO offengehalten werden.

Des Weiteren ist unter Az. BFH II R 56/22 am selben Tag eine weitere Rechtsfrage anhängig geworden:

„Greift die Steuerbefreiung gemäß § 6a GrEStG auch bei der Abspaltung zur Neugründung, wenn die neu gegründete Gesellschaft nicht an der abspaltenden Gesellschaft beteiligt ist, aber eine Personenidentität besteht?“

Bleiben Sie also in Bezug auf § 6a GrEStG stets wachsam!

Fundstelle: Anhängiges Verfahren BFH II R 46/22 sowie Hessisches FG 18.10.2022, 5 K 914/21

Autor: Thore Guse