Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG
Nichterfassung des Veräußerungsgewinns einer GmbH & Co. KG anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit
Ob der anlässlich des Übergangs zu einer neuen Tätigkeit erzielte Veräußerungsgewinn einer GmbH & Co. KG nach § 7 Satz 1 GewStG der Gewerbesteuer unterliegt, beurteilt sich danach, ob der „bisherige“ und der „neue“ Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind. Dies richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG maßgeblich sind. Der BFH entschied darüber, ob die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den „neuen“ Betrieb der Einstellung des „bisherigen“ Betriebs entgegen steht.
Sachverhalt
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein im Streitjahr 2000 von der Klägerin – einer gewerblich geprägten Personengesellschaft – erzielter Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer unterliegt. Insbesondere ist streitig, ob der Veräußerungsgewinn bereits dann nicht der Gewerbesteuer unterliegt, wenn die konkrete gewerbliche Tätigkeit aufgegeben und alle dieser Tätigkeit dienenden Wirtschaftsgüter veräußert werden, oder ob der Rückbehalt anderer Wirtschaftsgüter, in denen erhebliche stille Reserven ruhen – hier Beteiligungen der Komplementär-GmbH – schädlich ist.
Entscheidung des BFH (BFH 10.2.2022 IV R 6/19)
Ob der „bisherige“ und der „neue“ Betrieb bei wirtschaftlicher Betrachtung und nach der Verkehrsauffassung wirtschaftlich identisch sind, richtet sich nach den gleichen Kriterien, die für die Bestimmung der Unternehmensidentität im Rahmen des § 10a GewStG maßgeblich sind. Die Überführung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in den „neuen“ Betrieb steht der Einstellung des „bisherigen“ Betriebs nicht entgegen.
Der Gewinn aus der Veräußerung des bisher originär gewerblichen Geschäftsbereichs einer GmbH & Co. KG sei daher nicht bereits dann dem Gewerbeertrag zuzuordnen, wenn eine wesentliche Betriebsgrundlage in dem neuen vermögensverwaltenden Geschäftsbereich der nunmehr gewerblich geprägten Personengesellschaft fortgeführt werde. Der BFH änderte seine Rechtsprechung insoweit.
Erläuterungen
Der Beendigung der werbenden Tätigkeit zuzuordnende Gewinne gehören, soweit sie auf natürlichen Personen entfallen, nicht zum Gewerbeertrag. Daher sind die Gewinne aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebs oder Teilbetriebs i. S. v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 3 EStG i. d. R. nicht dem Gewerbeertrag zuzurechnen.
In Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung vertritt der BFH nunmehr die Auffassung, dass allein die Weiternutzung einer wesentlichen Betriebsgrundlage in dem „neuen“ Betrieb der Einstellung des „bisherigen“ Betriebs nicht entgegensteht.
Insoweit stellt der BFH auf den Fortbestand der sachlichen Steuerpflicht ab. Nunmehr kann auch bei der Weiternutzung wesentlicher Betriebsgrundlagen die sachliche Steuerpflicht und damit die Unternehmensidentität wegfallen. Dies zieht (insbesondere) 2 Folgen nach sich:
Als „negative“ Folge gehen bisher nicht genutzte Gewerbeverluste (§ 10a GewStG) ersatzlos unter.
Als positive Folge sind Veräußerungsgewinne infolge einer Einstellung der werbenden Tätigkeit nicht gewerbesteuerpflichtig, obwohl diese nicht nach § 16 EStG begünstigt sind.
Autor: Prof. Alexander Kratzsch