Organschaft und wirtschaftliche Eingliederung
Liegt bei jeder Grundstücksüberlassung eine wirtschaftliche Eingliederung i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG vor?
Früher ging man davon aus, dass jede Betriebsaufspaltung auch eine umsatzsteuerliche Organschaft ist. Dass dies nicht zutrifft, ist zwar schon lange bekannt, wurde aber durch die Entscheidung des BFH vom 01.02.2022, V R 23/21, noch einmal bekräftigt.
Einmal mehr stellt der BFH klar, dass eine wirtschaftliche Eingliederung „mehr als nur unerhebliche Beziehungen zwischen den Unternehmensbereichen“ erfordert.
Die Floskel ist schon länger bekannt, wird aber mit neuem Leben gefüllt:
Im Urteilsfall reichte eine Vermietung von Büroräumen (Größe: 123 qm) nicht für die Annahme einer wirtschaftlichen Eingliederung des Mieters (einer KG) in das Unternehmen des Vermieters (des einzigen Kommanditisten und Alleingesellschafters der Komplementär-GmbH) aus, da es sich nach Auffassung des BFH um „ohne weiteres austauschbare Büroräume“ handelte.
Wird hingegen z. B. eine Halle mit einem Bürotrakt vermietet, kann dies anders zu beurteilen sein: Der BFH verweist insoweit auf seien Entscheidung V R 67/07 vom 29.01.2009 (Halle 967 qm + Bürotrakt 273 qm = wirtschaftliche Eingliederung).
Es ist daher auch bei der Grundstücksüberlassung genau zu prüfen, ob eine wirtschaftliche Eingliederung vorliegt, diese ist nicht bei jeder Überlassung zu bejahen.
Vielmehr muss im Einzelfall ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang im Sinne einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung zwischen den Unternehmensbereichen vorhanden sein. Eine Übereinstimmung mit der Beurteilung der Frage der sachlichen Verflechtung im Rahmen einer Betriebsaufspaltung besteht nicht. Vorsicht bleibt auch bei der Prüfung der umsatzsteuerlichen Organschaft die Mutter der Porzellankiste.
Autor: Thore Guse