Paukenschlag oder Sonderfall?

Entscheidung des BFH (V R 23/19)

Aufsichtsräte mit Festvergütung tragen kein wirtschaftliches Risiko und sind somit nicht selbstständige Unternehmen im Sinne der Umsatzsteuer (entgegen der Finanzverwaltung UStAE A 2.2 Abs. 2 Satz 7).

Führt ein fester und variabler Vergütungsbestandteil stets zur Unternehmereigenschaft? (wohl Einzelfallbetrachtung)

Sind Gremienmitglieder berufsständischer Kammern, Stiftungen und Beiräte ebenfalls betroffen? (wohl ja)

Vertrauensschutz ergibt sich derzeit aus § 176 AO. Für nicht (ganz oder teilweise) zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmen ist die Rechtsprechung von großem Vorteil.

Ich halte Sie auf dem Laufenden, ob die Finanzverwaltung ihre Meinung ändert.

Autor: Gottfried Jestädt