Rechtsberatung (u. a. Dienstleistungen) für russische Unternehmen verboten

Beispiel

Die Muttergesellschaft in Russland ist an einem deutschen mittelständischen Betrieb (GmbH) beteiligt. Es ist kein Unternehmen der Sanktionsliste, gehört keinem Oligarchen, das Vermögen ist nicht eingefroren.

Frage

Darf ein deutscher Notar den Anteilsverkauf der russischen Mutter beurkunden?

Antwort

Nein! (So die Antwort der Bundesnotarkammer)

  1. Achtes EU-Sanktionspaket
    Das von der EU beschlossene 8. Sanktionspaket umfasst (u. a.) auch das Verbot von Dienstleistungen im Bereich Architektur- und Ingenieurwesen zur Rechtsberatung und IT-Beratung für russische Unternehmen.
  2. Äußerung des Bundesministeriums für Justiz (BMJ)
    Nach scharfer Kritik durch die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) teilte das BMJ mit, dass es versucht habe, diese Dienstleistung aus dem Sanktionspaket herauszuhalten. Dies sei auf EU-Ebene aber nicht gelungen. Um das Paket nicht aufzuhalten, habe man zugestimmt.
  3. Steuerberatung
    Gleiches gilt für Dienstleistungen in den Bereichen Wirtschaftsprüfung, Buchführung und Steuerberatung für in Russland niedergelassene juristische Personen.

Autor: Gottfried Jestädt