Rückwirkende Begründung der finanziellen Eingliederung beim Anteilstausch

Auch bei der unterjährigen Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung in eine neu gegründete GmbH im Wege des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG ist eine rückwirkende Begründung einer Organschaft i. S. d. § 14 KStG möglich, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahres eine finanzielle Eingliederung zunächst zum übertragenden Rechtsträger und anschließend zum übernehmenden Rechtsträger bestand.

Sachverhalt

Die C-GmbH wurde 2008 gegründet, ihr Wirtschaftsjahr entsprach dem Kalenderjahr. Alleingesellschafter der C-GmbH war C. Im Januar 2010 gründete C die Holding-GmbH und erbrachte die Stammeinlage durch Einbringung seiner Anteile an der C-GmbH. Die Einbringung erfolgte mit wirtschaftlicher Wirkung zum 01.01.2010, dinglich jedoch unterjährig. Die übernehmende Holding-GmbH beantragte die Fortführung der AK der Anteile an der C-GmbH, sodass die Einbringung steuerneutral blieb (qualifizierter Anteilstausch, § 21 UmwStG). Zwischen der C-GmbH und der Holding-GmbH wurde ein Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, der im Jahr 2010 im Handelsregister eingetragen wurde. Nach diesem Vertrag galt die Verpflichtung zur Gewinnabführung erstmals für den Gewinn des Wirtschaftsjahrs, in dem der Vertrag wirksam wurde. Das beklagte FA erkannte die ertragsteuerliche Organschaft für den VZ 2010 nicht an, da zum Beginn des Wirtschaftsjahrs der C-GmbH noch keine finanzielle Eingliederung bestanden habe. Gegen den Bescheid legte die C-GmbH Einspruch ein, der durch das FA zurückgewiesen wurde. Dagegen erhob die C-GmbH Klage vor dem FG Düsseldorf.

Entscheidung des FG

Das FG Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.09.2020, 6 K 2704/17 K, EFG 2020, 1782 entschieden, dass auch bei einer unterjährigen Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung in eine GmbH im Wege des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG die nachfolgende erstmalige Begründung einer Organschaft zwischen der übernehmenden und der erworbenen Gesellschaft ab dem Beginn des laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft möglich ist, wenn seit dem Beginn des Wirtschaftsjahrs eine finanzielle Eingliederung zum übertragenden Rechtsträger bestand. Eine ertragsteuerliche Organschaft setzt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG voraus, dass die finanzielle Eingliederung (Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft) vom Beginn des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft an ununterbrochen besteht. Die zwischen den Beteiligten strittige finanzielle Eingliederung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KStG habe vom Beginn des Wirtschaftsjahrs 2010 vorgelegen. Auch ohne steuerliche Rückwirkung des Anteilstauschs nach § 21 UmwStG werde die finanzielle Eingliederung zwischen C und der C-GmbH der Holding-GmbH zugerechnet. Diese Zurechnung sei eine Folge der steuerlichen sog. Fußstapfentheorie, die auch bei einem Anteilstausch über § 23 Abs. 1 UmwStG i. V. m. § 12 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG zur Anwendung käme.

Hinweis:

Gegen das Urteil wurde die Revision beim BFH zugelassen.

Autor: Tino Srebne