Rückwirkende Rechnungskorrektur in den Fällen des § 13b UStG?

Das Niedersächsische FG hatte in seinem Urteil vom 17.09.2020, 11 K 323/19 darüber zu entscheiden, ob eine rückwirkende Rechnungskorrektur auch dann möglich sei, wenn die Parteien irrtümlich von der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens ausgingen, dies sich aber im Nachhinein als falsch herausstellt.

Das FG entschied, dass eine rückwirkende Rechnungskorrektur auch in diesem Fall möglich ist. Zwar habe der BFH entschieden, dass eine rückwirkende Rechnungskorrektur nur dann einschlägig sei, wenn die Rechnung berichtigungsfähig ist, d. h. dass diese Mindestangaben zu fünf bestimmten Rechnungsangaben (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen USt) enthält.

Wenn aber die Parteien einvernehmlich von der Anwendung des § 13b UStG ausgingen, ist ein gesonderter Steuerausweis schlichtweg nicht gestattet (§ 14a Abs. 5 UStG), sodass gleichwohl eine „berichtigungsfähige Rechnung“ vorliegt.

Autor: Jan Reiter