Schädlichkeit einer gemischten Gebäudenutzung bei § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
Streitig war, ob auch gemischt genutzte Gebäude nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG begünstigt sein können. Entscheidend war konkret, ob eine „Betreuung von Wohnbauten“ auch dann vorliegt, wenn zu dem – neben eigenem – auch verwalteten fremden Grundbesitz in untergeordnetem Umfang Gebäudeeinheiten gehören, in denen sich nicht nur Wohnungen, sondern auch vereinzelt Gewerbeeinheiten befinden.
Das FA meinte, in diesem Fall würden nicht ausschließlich fremde Wohnungsbauten verwaltet, da die gemischt genutzten fremden Verwaltungseinheiten keine Wohnungsbauten i. S. des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG darstellten. Einspruch und Klage blieben erstinstanzlich erfolglos.
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG sei zu versagen, wenn ein Unternehmen neben eigenem Grundbesitz gemischt genutzte Grundstücke bzw. Gebäude betreue. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erfasse mit dem Begriff „Wohnungsbauten“ nur Gebäude, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Gemischt genutzte Gebäude werden nach Auffassung des BFH nicht erfasst. Welchen Zwecken ein Gebäude oder die darin befindlichen Einheiten zu dienen bestimmt seien, hänge nicht nur vom Willen des Eigentümers oder des Mieters ab, sondern richte sich regelmäßig nach gesetzlichen Vorschriften und den darauf fußenden Genehmigungen für das konkrete Gebäude.
Drei hinsichtlich der Fremdverwaltung gebildete Verwaltungseinheiten enthielten gewerbliche Anteile zwischen 2 % und 18,5 % der gesamten nutzbaren Fläche der jeweiligen Einheit. Nach Ansicht des BFH ist die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht zu gewähren, sobald eine Nutzung außerhalb von Wohnzwecken vorliegt . Erfasst werden mithin nur „Wohnungsbauten“, die ausschließlich Wohnzwecken dienen. Auch die Aufnahme der Betreuung von Wohnungsbauten in den Katalog der kürzungsunschädlichen Tätigkeiten habe der Schaffung von Wohnraum dienen sollen (BFH, Urteil v. 15.4.2021 – IV R 32/18).
Autor: Alexander Kratzsch