Wann ist eine Schenkung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG ausgeführt?
Immer wieder kommt in der Praxis die Frage auf, wann die Schenkung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG ausgeführt wird.
Hierbei sind (zumeist) zwei mögliche Zeitpunkte denkbar: einerseits der Zeitpunkt des schuldrechtlichen Übergangs der Anteile, andererseits der dingliche Übergang der Anteile an der GmbH & Co. KG. Letzterer findet zumeist mit der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist im Handelsregister statt, was insbesondere aus haftungsrechtlichen Gründen geschieht.
Der BFH entschied zuletzt in seinem Urteil vom 01. September 2021 (II R 8/19), dass Vollzugszeitpunkt der Zeitpunkt des zivilrechtlich wirksamen Übergangs des Mitgliedschaftsrechts ist. Vollzug tritt allerdings erst dann ein, wenn die Anteile an der GmbH & Co. KG dinglich auf den Beschenkten übergegangen sind. Der dingliche Übergang findet allerdings erst mit der Eintragung im Handelsregister statt.
Der BFH begründete seine Entscheidung damit, dass Zeitpunkt der Entstehung der Steuer bei Schenkungen unter Lebenden der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung ist. Ist der Vollzug der Schenkung aufschiebend bedingt, ist die Zuwendung erst mit Belegungseintritt ausgeführt. Steht also die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister, ist sie bis zum Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen. Erst wenn die Eintragung im Handelsregister tatsächlich erfolgt ist, gehen die Anteile an der GmbH & Co. KG aus schenkungsteuerlicher Sicht auf den Beschenkten über.
Der BFH weist dabei erneut darauf hin, dass es unerheblich ist, ab wann der Beschenkte ertragsteuerlich als Mitunternehmer anzusehen ist.
Autor: Jan Reiter