Schenkungsteuer bei Einziehung von Geschäftsanteilen

Weihnachten steht vor der Tür. Der eine oder andere überlegt vielleicht noch, mit welchem Geschenk er seinen Lieben eine Freude machen kann. Ein passendes Geschenk zu finden, ist oft eine große Herausforderung.

Schenkungen im steuerlichen Sinne können aber auch erfolgen, ohne dass der Schenker oder Beschenkte dies beabsichtigt haben, wie der folgende Fall (BFH-Urteil vom 17.11.2021 – II R 21/20) zeigen wird. Da ist die Freude dann nicht ganz so groß.

Der Kläger K und drei weitere Personen (A, B und C) waren Gesellschafter einer GmbH. Das Stammkapital betrug 324.000 EUR. Jeder Gesellschafter hielt eine Stammeinlage von 81.000 EUR. Die Einziehung von Geschäftsanteilen war laut Gesellschaftsvertrag mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters zulässig.

Mit notariellem Vertrag beschlossen die vier Gesellschafter einstimmig die Einziehung des Geschäftsanteils des A. Die GmbH hatte an A eine Einziehungsvergütung in Höhe von 75.000 EUR zu zahlen. Die Nennbeträge der verbleibenden drei Geschäftsanteile wurden um jeweils 27.000 EUR auf 108.000 EUR aufgestockt.

Der Wert des eingezogenen Anteils wurde vom Finanzamt mit 204.930 EUR gesondert festgestellt. Das Finanzamt erließ gegenüber K wegen der Werterhöhung seiner Anteile, einen Schenkungssteuerbescheid. Dabei wurde der Unterschiedsbetrag zwischen dem festgestellten anteiligen Anteilswert und der abgezinsten anteiligen Einziehungsvergütung als Bemessungsgrundlage angesetzt.

Hiergegen wendet sich der Kläger.

Streitig war, ob § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG nur auf die Zwangseinziehung von Anteilen beschränkt ist.

Das hat der BFH verneint. § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG umfasst neben der Zwangseinziehung auch die Einziehung mit Zustimmung des Anteilseigners.

§ 7 Abs. 7 ErbStG stellt bestimmte gesellschaftsrechtlich veranlasste Wertverschiebungen beim Ausscheiden eines Gesellschafters der Schenkung gleich. Mit einer Schenkung gleichgestellt, wird in Satz 2 die Werterhöhung von Anteilen der in der Gesellschaft verbleibenden Gesellschafter durch jegliche Einziehung von GmbH-Anteilen.

Die Einziehung von Gesellschaftsanteilen beim Ausscheiden eines Gesellschafters ist in § 34 GmbHG geregelt. Sie bedarf nach § 34 Abs. 1 GmbHG stets einer Grundlage im Gesellschaftsvertrag. Nach § 34 Abs. 2 GmbHG ist die Einziehung auch ohne Zustimmung des Gesellschafters möglich.

Der BFH stellt klar, dass die Regelung des § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG nicht nur für Zwangseinziehung gilt. Die Regelung erfasst beide Formen der Einziehung.

Der Wortlaut „eingezogen“ enthält keine Beschränkung auf Einziehungen ohne Zustimmung des ausscheidenden Gesellschafters. Ebenso verhält es sich mit der in § 7 Abs. 7 Satz 2 ErbStG enthaltenen Wendung „auf Grund einer Regelung im Gesellschaftsvertrag“. Diese Formulierung enthält keine Einschränkung auf bestimmte Regelungen im Gesellschaftsvertrag.

Praxishinweis

Die Entscheidung des BFH zeigt die nicht zu unterschätzende Bedeutung der Erbschaft- und Schenkungsteuer bei gesellschaftsrechtlichen Vorgängen. Eine Schenkungsabsicht ist im Gesetz nicht vorgesehen. Daher werden Schenkungen verwirklicht, ohne dass der ausscheidende Gesellschafter die Absicht hat, den verbleibenden Gesellschaftern etwas zuzuwenden.

Aus diesem Grund sollte das Erbschafts- und Schenkungsteuerrecht bereits bei der Ausgestaltung der Gesellschaftsverträge beachtet werden.

Autor: Julia Pietrzik