1) Zukunft der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen

Wohin geht die Reise bei der Steuerbefreiung von Betriebsvermögen (§§ 13a-13c, 28a ErbStG) und der Höhe der persönlichen Freibeträge (§16 ErbStG)? Die erste Frage ist Gegenstand der anhängigen Verfassungsbeschwerde 1 BvR 804/22, die Zweite Gegenstand des anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvF 1/23. Parallel ist die SPD mit einem Vorschlag zu einer grundlegenden Reform des ErbStG vorgeprescht.

Eine Veränderung der gesetzlichen Rahmenbedingungen ist daher nicht unwahrscheinlich. Da eine rückwirkende Verschlechterung nicht möglich ist, kann es aus diesem Gesichtspunkt ratsam sein, die Übertragung von Betriebsvermögen, Mitunternehmeranteilen und Anteilen an Kapitalgesellschaften noch vor einer Gesetzesänderung umzusetzen! Eine Verbesserung der Rahmenbedingungen ist unwahrscheinlich und es bleibt bei dem Grundsatz: „Was man hat, hat man!“

2) Lohnsummenregelung bei Personengesellschaften

Ungeachtet der ungeklärten Verfassungsfragen und politischen Änderungsideen zu §§ 13a-13c, 28a ErbStG sind weiterhin Details der aktuellen Regelung umstritten, so z.B. die Frage, ob Löhne und Gehälter an Mitunternehmer, d.h. Sonderbetriebseinnahmen gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG), bei der Lohnsummenregelung in die Berechnung der Ausgangslohnsumme und der jährlichen Lohnsummen einzubeziehen sind oder nicht. Die Finanzverwaltung lehnt dies bisher ab (vgl. H E 13a.5 (Sonderbetriebseinnahmen…) ErbStH).

Das FG Münster hatte mit Urteil vom 15.04.2025, 3 K 483/24 F, gegen diese Auffassung gestimmt und sich für die Einbeziehung ausgesprochen. Maßgebend soll allein die handelsrechtliche Behandlung als Lohn-/Gehaltsaufwand sein. Die von der Finanzverwaltung eingelegte Revision ist unter Az. II R 28/25 beim BFH anhängig.

Der Ausgang des Verfahrens ist von großer Bedeutung für die Anwendung der Lohnsummenregelung bei Personengesellschaften. Insbesondere in den Fällen, in denen der Erwerber des Mitunternehmeranteils vor dem Erwerb bei der Personengesellschaft angestellt war, ohne beteiligt zu sein, und nun mit dem Erwerb des Anteils in die Mitunternehmerstellung hineinwächst, bezieht die Finanzverwaltung aktuell das Gehalt aus der Vergangenheit in die Ausgangslohnsumme ein, das Gehalt ab dem Tag des Erwerbs aber nicht in die Berechnung der Lohnsummen innerhalb der Lohnsummenfrist. Diese Problematik wäre zugunsten des Erwerbers gelöst, wenn der BFH sich der Rechtsauffassung des FG anschließen würde.

Autor: Thore Guse

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