Solaranlagen und Gewinnermittlung

Zukünftig soll (wird) wohl jeder Neubau eine Photovoltaikanlage oder ein Blockheizkraftwerk haben. Altbauten werden öfter nachgerüstet. Grundsätzlich müssen Anlagenbetreiber für ihren entsprechenden Gewerbebetrieb dann eine jährliche Gewinnermittlung vornehmen.

Die Finanzverwaltung hat nun eine Vereinfachung eingeführt. Auf schriftlichen Antrag hin geht sie bei bestimmten Anlagen von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht aus. Es liegt einkommensteuerlich eine „unbeachtliche Liebhaberei“ vor. Umsatzsteuerliche Pflichten belieben davon unberührt.

Doch Vorsicht: Folgendes ist zu beachten!

  1. Es gelten Einschränkungen hinsichtlich des Zeitpunkts der Inbetriebnahme und Gesamtleistung der Anlage.
  2. Der Strom darf nur zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder in das öffentliche Netz eingespeist werden.
  3. Bei „Neuanlagen“ (z. B. aus 2021) ist der Antrag bis Ablauf des Folgejahres der Inbetriebnahme (z. B. 31.12.2022) zu stellen.
  4. Sofern die „Liebhaberei“ dann einkommensteuerlich unbeachtlich ist, entfallen natürlich auch etwaige Vorteile daraus (z. B. Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen)

Autor: Gottfried Jestädt