Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit der Option nach § 1a KStG unter Berücksichtigung des neuen BMF-Schreibens zur Option
Sonderbetriebsvermögen im Zusammenhang mit der Option nach § 1a KStG unter Berücksichtigung des neuen BMF-Schreibens zur Option
Der Formwechsel zum Buch- oder Zwischenwert ist unzulässig, falls zum Sonderbetriebsvermögen funktional wesentliche Betriebsgrundlagen gehören.
Das hierzu ergangene neue BMF-Schreiben sieht vor, dass es in diesen Fällen zu einer Aufgabe des Mitunternehmeranteils kommt, was die Aufdeckung der vollständigen stillen Reserven und nicht nur derjenigen des Sonderbetriebsvermögens nach sich zieht.
Für Umgehungsgestaltungen will das BMF prüfen, ob infolge der Gesamtplanrechtsprechung die Voraussetzungen für die Anwendung von § 20 UmwStG vorliegen.
Alternativ kommen u. a. zwei Gestaltungen in Betracht:
(1) Entstehung einer Betriebsaufspaltung
Wird durch die Option eine Betriebsaufspaltung aufgrund der Zurückbehaltung von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens begründet, sind nach Maßgabe des § 6 Absatz 5 Satz 2 EStG insoweit die Buchwerte fortzuführen. Das BMF nimmt in den Fällen, in denen mit der Wirksamkeit der Option die Voraussetzungen für eine Betriebsaufspaltung entstehen, an, dass ein funktional wesentliches Wirtschaftsgut des Sonderbetriebsvermögens zum Buchwert nach § 6 Abs. 5 Satz 2 EStG in das Besitzunternehmen überführt wird.
(2) Einbringung des Sonderbetriebsvermögens im wirtschaftlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Option
Übertragung des Sonderbetriebsvermögen auf die optierende Personengesellschaft – Werden die einem Sonderbetriebsvermögen zugehörigen funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen gesondert auf die optierende Personengesellschaft in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Ausübung der Option übertragen, so liegt nach Rz. 34 des neuen BMF-Schreibens ein einheitlicher Vorgang vor, der insgesamt unter § 20 UmwStG fallen kann. Ein Anwendungsfall des § 6 Absatz 5 Satz 3 EStG wird dadurch nach Auffassung des BMF nicht begründet.
Wenn der Vorgang somit „insgesamt“ unter § 20 UmwStG fällt, ist die Sperrfrist des § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG somit nicht anzuwenden. Folglich besteht die Möglichkeit, in zeitlichem und wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Option Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens nach § 20 UmwStG einzubringen.
Autor: Alexander Kratzsch