Sachbearbeiter entscheiden nach Ermessen zum Vor- oder Nachteil von Sportvereinen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat im Rechtsstreit eines Sportvereins die bisher gültige generelle Steuerbefreiung für alle Dienstleistungen aufgehoben, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen (Aktenzeichen: V R 48/20).

Jetzt droht 100.000 Sportvereinen, dass sie Umsatzsteuer auf Kursbeiträge, Miete von Sportgeräten und womöglich Mitgliedsbeiträge zahlen müssen.

Ob dies für alle Sportvereine gilt, hängt davon ab, wie die einzelnen Finanzämter mit dem geltenden nationalen Recht nun umgehen. Je nach Auslegung kann Umsatzsteuerpflicht drohen.

Solange der Gesetzgeber nicht handelt, entscheiden die Sachbearbeiter der Finanzämter nach ihrem Ermessen, mal zum Vorteil mal zum Nachteil von Sportvereinen.

In den Fokus rücken könnten hier auch die „Freiwilligendienste“. Diese erbringen durch Vermittlung oder Überlassung eine Leistung an den Sportverein. Darin könnte ein Leistungsaustausch liegen.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der Gesetzgeber reagiert.

Autor: Gottfried Jestädt