Gilt die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 5a GrEStG auch für nichteheliche Lebensgemeinschaften?

In seinem Beschluss vom 01.12.2020 (II B 53/20) musste sich der BFH mit der Frage beschäftigen, ob die Steuerbefreiungsnorm des § 3 Nr. 5a GrEStG auch dann gilt, wenn Grundstücke im Zuge der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft zwischen den (früheren) Lebenspartnern übertragen werden. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte zusammen mit seiner damaligen langjährigen Lebensgefährtin ein Einfamilienhaus zu je hälftigem Miteigentum erworben. Einige Zeit später trennten sich die beiden. Der Kläger erwarb von seiner damaligen Lebensgefährtin deren Miteigentumsanteil, woraufhin Grunderwerbsteuer auf den Erwerb festgesetzt wurde. Der Kläger vertrat vor dem FG und dem BFH die Ansicht, dass § 3 Nr. 5a GrEStG auch auf nichteheliche Lebenspartnerschaften Anwendung finden müsse, da einerseits § 3 Nr. 5a GrEStG nur von „Lebenspartner“ spreche und andererseits der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gelten müsse. Der BFH entschied, dass die Steuerbefreiungsnorm des § 3 Nr. 5a GrEStG nicht auf nichteheliche Lebenspartnerschaften anzuwenden ist.

Zum einen sei es eindeutig, dass mit dem Begriff „Lebenspartner“ nur solche i. S. d. LPartG gemeint sind. Der BFH hat regelmäßig den durch Gesetz verwendeten Begriff „Lebenspartner“ im Sinne der eingetragenen Lebenspartnerschaft verstanden und nicht etwa im Sinne einer Lebensgemeinschaft. Weiterhin stellt der BFH klar, dass die Vorschrift auf der Erwägung beruht, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft wie bei der Scheidung von Ehegatten durch gerichtliches Urteil aufgehoben werden kann und hier Gleichklang hergestellt werden sollte.

Zum anderen liegt nach der Ansicht des BFH auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Die Ehe sowie die Lebenspartnerschaft nach dem LPartG, so der BFH, schaffen vielfältige, insbesondere vermögensbezogene Rechte und Pflichten. Eine vergleichbare Rechtsbindung ist in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht vorhanden. Es ist deshalb sachlich gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber eine vermögensbezogene Privilegierung, wie sie § 3 Nr. 5 GrEStG für frühere Ehegatten und § 3 Nr. 5a GrEStG für frühere Lebenspartner schaffen, auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht ausgedehnt hat.

Autor: Jan Reiter