Ist die Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter steuerfrei?

In seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2020, V R 41/19, sah sich der BFH mit der Frage konfrontiert, ob die Stellplatzvermietung an Wohnungsmieter gemäß § 4 Nr. 12 S. 1 Buchst. a UStG unter Umständen steuerpflichtig sein kann. In dem Streitfall existierte ein Gebäudekomplex, welcher aus drei Häusern bestand. Inmitten der Häuser befand sich eine Tiefgarage. Der Zugang zur Tiefgarage war möglich, ohne das Mietgebäude zu betreten. Die Gebäude sowie die wurden langfristig zu Wohnzwecken vermietet. Ebenfalls vermietet wurden die Stellplätze. Für diese Vermietung wurde mit den Mietern jeweils ein gesonderter Mietvertrag mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer abgeschlossen. Die Mietverträge über die Wohnungen und über die Stellplätze hatten unterschiedliche Kündigungsfristen. Ein Teil der Mieter der Tiefgaragenstellplätze war gleichzeitig auch Mieter einer Wohneinheit.

Während das FG Thüringen die Ansicht vertrat, dass die Vermietung der Stellplätze steuerpflichtig ist, da es sich nicht um eine Nebenleistung zur steuerfreien Wohnungsvermietung handelte, entschied der BFH, dass die Vermietung von Parkplätzen eine steuerfreie Nebenleistung darstellt.

Der BFH wendet dabei die Grundsätze des EuGH Urteils vom 13. Juli 1989, C-173/88, Rs. Henriksen, an, in welchem dieser entschied, dass die Vermietung von Parkplätzen steuerbefreit ist, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von für einen anderen Gebrauch bestimmten Grundstücken, z. B. von Grundstücken für Wohnzwecke oder für gewerbliche Zwecke, eng verbunden ist, so dass beide Vermietungen einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang darstellen.

Der BFH führt aus, dass auch im vorliegenden Fall eine solche enge Verbindung zwischen der Vermietung von Wohnräumen und Parkplätzen besteht. Für das Vorliegen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter ist es zudem ohne Bedeutung, ob andere (externe) Mieter von Stellplätzen Zugang zu diesen haben, ohne das Mietgebäude betreten zu haben. Weiterhin ist es der einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zugehörigen Nebenleistung wesensimmanent, dass sie nicht stets im Gefolge der Hauptleistung auftritt und die Hauptleistung damit auch ohne Nebenleistung erbracht werden kann. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Wohnungsnutzung auch ohne Stellplatzanmietung möglich ist.

Der BFH bestätigte mit diesem Urteil seine ständige Rechtsprechung zur steuerfreien Überlassung von Wohnraum und Parkplätzen, die im Übrigen auch der Ansicht der Finanzverwaltung entspricht.

Autor: Jan Reiter