Taggleiche Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Sonderbetriebsvermögen
Der BFH hat nunmehr zu dem Fall der taggleichen Übertragung von Gesellschaftsanteilen und Sonderbetriebsvermögen Stellung genommen.
Sachverhalt und Entscheidung (BFH 4. Senat, 10. 09. 2020, IV R 14/18)
Eine GbR fungierte als Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung. Eigentümer des Betriebsgrundstücks sind K zu 75 % und T zu 25 %. Gesellschafter der Betriebs-GmbH waren K zu ca. 75 % und >T zu ca. 25 %. Im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertrug K mit erstem notariellem Vertrag (Vertrag 1) ihren Miteigentumsanteil an dem Betriebsgrundstück auf ihren Sohn (M) und trat 30 % ihres Anteils an der Betriebs-GmbH an M ab. Mit einem weiteren notariellen Vertrag (Vertrag 2), welchen K an demselben Tag schloss, verkaufte sie Teilgeschäftsanteile an der Betriebs GmbH an Dritte – an U zu ca. 22 % und an G zu ca. 23 %. Der zeitlich zuerst beurkundete Vertrag 1 stand unter der Bedingung des Erfolgseintritts des Vertrags 2. Die Abtretung der Anteile in Vertrag 2 steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises.
Das FA ging im Gewinnfeststellungsbescheid von der Entstehung eines Veräußerungsgewinnes aus.
Der BFH hob die Vorentscheidung des FG auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Eine Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ist zwar nicht zulässig, wenn zeitgleich mit der Veräußerung einer funktional wesentlichen Betriebsgrundlage des Sonderbetriebsvermögens der verbliebene Mitunternehmeranteil unentgeltlich auf eine andere Person übertragen wird. In Abgrenzung zur parallelen Anwendung von § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 5 EStG bei zeitgleichen Übertragungsakten ist im Fall der zeitgleichen Veräußerung oder Entnahme im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils eine Anwendung des Buchwertfortführungsprivilegs nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 EStG ausgeschlossen. Im Streitfall war durch das FG nicht hinreichend geklärt, ob zum Zeitpunkt der Übertragung ein vollständiger Mitunternehmeranteil übertragen worden sei. Der insoweit relevante Zeitpunkt sei der Übergang des wirtschaftlichen Eigentums.
Fazit
Entscheidend für die Begünstigung nach § 6 Abs. 3 EStG ist, ob eine Veräußerung zumindest eine logische Sekunde vor der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils erfolgt ist. Dann ist der Übertragungsvorgang des Restbetriebsvermögens begünstigt.
Autor: Prof. Dr. Alexander Kratzsch