Übergang des Gewerbeverlustes einer Kapitalgesellschaft nach Einbringung in eine Personengesellschaft

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Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG gilt als Gewerbebetrieb stets und in vollem Umfang die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft. Aufgrund dieser gesetzlichen Fiktion berührt eine Änderung der wirtschaftlichen Betätigung einer Kapitalgesellschaft die Unternehmensidentität nicht.

Sachverhalt

Eine im US-Bundesstaat Delaware gegründete und ansässige Limited Liability Company (LLC) war alleinige Kommanditistin einer im Jahr 2010 in Deutschland gegründeten KG und hielt sämtliche Anteile an der Komplementär-GmbH, die vermögenslos an der KG beteiligt war. Unternehmensgegenstand der KG war primär der Betrieb von Einzel- und Großhandelsgeschäften. Die LLC unterhielt daneben in Deutschland eine im Handelsregister eingetragene Betriebsstätte. Für diese wurde auf den 31.12.2010 ein vortragsfähiger Gewerbeverlust nach § 10a GewStG i. H. von 1.481.837 € festgestellt. Mit Wirkung zum 1.10.2011 brachte die LLC die Betriebsstätte nach § 24 UmwStG in die KG ein. Vereinbart wurde in diesem Zusammenhang, dass sich das Gesellschaftskapital der KG um den Buchwert des Betriebsvermögens der Betriebsstätte (3.334,09 €) erhöht. Nach der Einbringung führte die KG den Betrieb der Betriebsstätte vollumfänglich fort; die eingetragene Betriebsstätte wurde noch im Dezember 2011 aus dem Handelsregister gelöscht. Neben der Mitunternehmerstellung als Kommanditistin der KG sowie dem Halten der Anteile an der Komplementär-GmbH entfaltete die LLC keine weiteren operativen gewerblichen Aktivitäten in Deutschland.

Erläuterungen

Wird ein Betrieb in eine Personengesellschaft eingebracht, ist dies mit einer steuerlichen Rechtsnachfolge der übernehmenden Personengesellschaft verbunden. Gem. § 24 Abs. 4 Halbsatz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 3 Halbsatz 1 UmwStG tritt die übernehmende Gesellschaft in die Rechtsstellung des Einbringenden ein. Der in anderen Fällen einschlägige Ausschluss des Verlustüberganges nach § 12 Abs. 3 Halbsatz 2 i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG gilt bei der Einbringung in die Personengesellschaft nicht. Allerdings ist für einen Übergang des vortragsfähigen Gewerbeverlusts bei der übernehmenden Gesellschaft eine Unternehmens– und Unternehmeridentität erforderlich.

Die Übertragung des operativen Geschäfts ist grundsätzlich nicht mit einem Übergang des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags verbunden, wenn die übertragende Kapitalgesellschaft weiter eine Tätigkeit ausübt, selbst wenn diese nur im Halten von Beteiligungen an Tochterkapitalgesellschaften besteht,

BFH-Urteil v. 17.1.2019, III R 35/17).

Abgrenzend hierzu hat der BFH nunmehr abgrenzend entschieden, dass der Übergang des Verlusts ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn der Gewerbebetrieb im Ganzen von der Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft übergehe und sich die Kapitalgesellschaft fortan auf die Verwaltung der Mitunternehmerstellung bei der Personengesellschaft beschränke.

Somit kann der Gewerbeverlust einer Kapitalgesellschaft durch eine „Totalausgliederung“ auf eine übernehmende Personengesellschaft übergehen. Der BFH macht hier lediglich die Einschränkung, dass dies innerhalb der durch § 42 AO gesetzten Grenzen geschehen muss. Dies eröffnet interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

Fundstelle: BFH-Urteil vom 01.02.2024 – IV R 26/21

Autor: Alexander Kratzsch

Foto: Scott Graham via Unsplash