Umsatz i. S. v. Überbrückungshilfe

  1. Nach den entsprechenden Regelungen zur Überbrückungshilfe kommt der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG im Besteuerungszeitraum/Voranmeldungszeitraum in Betracht.
    Einzelheiten ergeben sich aus den FAQ zur Überbrückungshilfe
  2. Vorsicht ist geboten, bei „freiwilligen“ Zahlungen an (z. B.) Fitnessstudios oder Tanzschulen. Hier kann das „Stehenlassen“ von Monatsbeiträgen sein:
    – Anzahlung, wenn die Zeiträume später nachgeholt werden
    – Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches, wenn Alternativleistung (z. B. Online-Kurs) damit bezahlt wird
    – „Schenkung“ (auf jeden Fall kein Leistungsaustausch), wenn freiwillig und nicht für eine Gegenleistung gezahlt wird.

Vgl. Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 27.04.2020(VI 3510 – S 7100 – 754) und vom 03.12.2020 (VI 3510 – S 7100 – 759)

Autor: Gottfried Jestädt