Umsatz i. S. v. Überbrückungshilfe
- Nach den entsprechenden Regelungen zur Überbrückungshilfe kommt der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG im Besteuerungszeitraum/Voranmeldungszeitraum in Betracht.
Einzelheiten ergeben sich aus den FAQ zur Überbrückungshilfe - Vorsicht ist geboten, bei „freiwilligen“ Zahlungen an (z. B.) Fitnessstudios oder Tanzschulen. Hier kann das „Stehenlassen“ von Monatsbeiträgen sein:
– Anzahlung, wenn die Zeiträume später nachgeholt werden
– Entgelt im Rahmen eines Leistungsaustausches, wenn Alternativleistung (z. B. Online-Kurs) damit bezahlt wird
– „Schenkung“ (auf jeden Fall kein Leistungsaustausch), wenn freiwillig und nicht für eine Gegenleistung gezahlt wird.
Vgl. Finanzministerium Schleswig-Holstein vom 27.04.2020(VI 3510 – S 7100 – 754) und vom 03.12.2020 (VI 3510 – S 7100 – 759)
Autor: Gottfried Jestädt