Umsatzschlüssel vs. Flächenschlüssel bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen
Der BFH (Urteil vom 11.11.2020, XI R 7/20) musste sich zum wiederholten Male mit der Frage befassen, welcher Aufteilungsschlüssel für die Vorsteuer bei gemischt genutzten Gebäuden anzuwenden ist. In dem Urteilsfall errichtete die Klägerin einen gemischt genutzten Gebäudekomplex, welcher aus einem Stadtteilzentrum mit Supermarkt sowie einer Senioren-Wohnanlage bestand. Die Klägerin wandte den Umsatzschlüssel (statt dem Flächenschlüssel) l an und begründete dies damit, dass erhebliche Unterschiede in der Ausstattung des Stadteilzentrum einerseits sowie der Senioren-Wohnanlage andererseits bestehen.
Die Problematik des Falles ist darin zu sehen, dass der Umsatzschlüssel nur dann anwendbar ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist (§ 15 Abs. 4 S. 3 UStG). Allerdings bestätigte der BFH seine Rechtsprechung, wonach die Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel vor allem dann aufzuteilen sind, wenn erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume bestehen. In solchen Fällen führt die Aufteilung nach dem Flächenschlüssel nicht zu sachgerechten Ergebnissen. Demnach war vorliegend der Umsatzschlüssel für die Aufteilung der Vorsteuerbeträge anzuwenden.
Autor: Jan Reiter