Umsatzsteuerbefreiung von Fahrschulen

Das Thema nimmt kein Ende. Fahrschulunterricht ist ein spezialisierter Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt und deshalb nicht unter den Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts i.S. d. Art. 132 Abs. 1 Buchst. i und j MwStSystRL fällt.

Die Leistungen einer Fahrschule zum Erwerb der Fahrerlaubnisklassen B und C1 (Kraftfahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg) ist daher nicht umsatzsteuerfrei. Dies hatte der BFH nach der Grundsatzentscheidung des EuGH (Urteil vom 14.03.2019, C-449/17 (A & G Fahrschulakademie GmbH) entschieden.

Im Zusammenhang mit der Möglichkeit, Schulungsleistungen nach Unionsrecht umsatzsteuerfrei auszuführen, bleibt jedoch noch eine Entscheidung des EuGH im Vorlageverfahren des BFH (Beschluss vom 27.03.2019, V R 32/18, BStBl 2019 II S. 457; beim EuGH anhängig unter C-373/19 (Dubrovin & Tröger – Aquatics)) abzuwarten.

Der BFH hat in diesem Verfahren den EuGH zu den Fahrschulen angerufen, um zu klären, ob die Steuerbefreiung für (allgemeinen) Schwimmunterricht analog auch für Leistungen der Fahrschulen in Betracht komme. Nach Auffassung des BFH handelt es sich bei dabei um elementare Grundkenntnisse, sodass aufgrund eines Gemeinwohlinteresses eine Steuerbefreiung durchaus unionsrechtlich in Betracht kommen könnte.

Die Erfolgsaussichten dieses Vorlageverfahrens schätzen wir jedoch eher gering ein.

Gleichwohl sollten Fahrschulen im Vorfeld reagieren. Rechnungen an die Fahrschüler sollten zwar „brutto“ kalkuliert sein, aber vorsorglich keinen offenen Steuerausweis enthalten.

Denn würde der EuGH bzw. der BFH entscheiden, dass die Leistungen der Fahrschulen steuerfrei sind, würde eine in Rechnungen gesondert ausgewiesene USt nach § 14c UStG geschuldet werden. Es müssten dann, um die Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet zu bekommen, sämtliche Rechnungen berichtigt werden.

Zusätzlich sollten die Steuerfestsetzungen „offen gehalten“ werden. Grundsätzlich stellen Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärungen Festsetzungen unter dem sog. Vorbehalt der Nachprüfung gem. § 164 AO dar, so dass innerhalb der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist die Steuerfestsetzungen geändert werden können. Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt jedoch mit Ablauf der vierjährigen Festsetzungsfrist. Um dies zu verhindern, sollte ein (verjährungsablaufhemmender) Antrag auf Änderung der Steuerfestsetzung gestellt werden.

Autor: Frank Rininsland