Umsatzsteuerliche Behandlung von Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen
- Die Finanzverwaltung ändert den UStAE und nimmt zur umsatzsteuerlichen Behandlung von „Gutscheinen“ Stellung.
- Im Abschn. 3.17 Abs. 2 UStAE werden tatsächliche Anforderungen aufgelistet, die sich aus dem Gesetz nicht ergeben. So ist z.B. die Identität des leistenden Unternehmers auszugeben und die Leistung der „Gattung“ noch zu beschreiben.
- Erwähnenswert ist die Mitteilung, dass ein Einzweck-Gutschein auch dann vorliegt, wenn mehrere Leistungen darauf beschrieben sind.
Beispiel:
Eine Restaurant in München gibt im Januar 2021 einen Gutschein im Wert von 150 EUR (zwei Speisen im Restaurant für zwei Personen im Wert von 100 EUR sowie für alkoholische Getränke im Wert von 50 EUR; der Restaurantgutschein berechtigt ausschließlich zum Verzehr an Ort und Stelle) zu einem Preis von 100 EUR an eine Privatperson aus. Der Gutschein wird im April 2021 vom Gutscheininhaber in diesem Restaurant eingelöst. Es handelt sich um einen Einzweck-Gutschein. Das Restaurant muss in diesem Fall den erhaltenen Gesamtbetrag von 100 EUR im Verhältnis 100/150 zu 7 % und 50/150 zu 19 % aufteilen. (dies entspricht Abschn. 3.17 Abs. 2 Beispiel 2 UStAE)
Fundstelle:
BMF-Schreiben vom 02.11.2020
Das BMF-Schreiben enthält eine Vielzahl von Klarstellungen, die für die Praxis zu begrüßen sind.
Wichtiger Hinweis:
In der Rechnung ist die Bezeichnung der Gutscheinart erforderlich (Abschn. 14.5 Abs. 15 Sätze 5 und 6 UStAE)
Autor: Gottfried Jestädt