Update: Grundsteuer in Niedersachsen

, ,

Leider ist die Petition zur Einführung eines Alterswertfaktors gescheitert, da die erforderlichen Stimmen nicht zusammengekommen sind.

Trotzdem ist Bewegung in der Sache, denn lt. einer Pressemitteilung vom 08.07.2025 hat die niedersächsische Landesregierung einen Gesetzentwurf zur Änderung des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes für die Verbandsbeteiligung frei gegeben. Im Wesentlichen soll den Gemeinden in Härtefällen eine Erlassmöglichkeit eingeräumt werden. Wortlaut der Pressemitteilung:

„Im Rahmen der Grundsteuerreform haben sich zwei Fallgruppen gezeigt, bei denen sich die Grundsteuer im Vergleich zur vorherigen Rechtslage unangemessen erhöht hat. Mit der nun geplanten Rechtsänderung sollen Gemeinden die Möglichkeit erhalten, in Einzelfällen einen vollständigen oder teilweisen Erlass der Grundsteuer zu gewähren. Dabei soll ihnen ein größtmöglicher Ermessensspielraum eingeräumt werden. Der Vorschlag der Landesregierung war vor der Kabinettsbehandlung ausführlich mit den Kommunalen Spitzenverbänden auf Arbeitsebene erörtert worden.

Resthöfe

Die neue Regelung soll zum einen für Resthöfe gelten, deren Nutzfläche 300 Quadratmeter überschreitet. Voraussetzung ist außerdem, dass die ehemals land- und forstwirtschaftlich genutzten Hof- und Wirtschaftsgebäude tatsächlich nicht mehr genutzt werden. Um alle unterschiedlichen Einzelfälle berücksichtigen zu können, erhalten die Gemeinden die Möglichkeit im Rahmen ihres Ermessensspielraums, die Grundsteuer in solchen Fällen ganz oder teilweise zu erlassen.

Bestimmte unbebaute und ungenutzte Grundstücke im Außenbereich

Die gleiche Regelung soll für Grundstücke gelten, die im Außenbereich liegen und nicht zu einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehören. Beispiele hierfür sind etwa große Wiesen- oder Teichgrundstücke. Gemeinden sollen die Grundsteuer ganz oder teilweise erlassen können, wenn das Grundstück nicht genutzt werden kann. Dazu können auch Sportflächen gehören, die sich nicht im Kommunal- oder Vereinsbesitz befinden, und auf denen Sportarten ausgeübt werden, die große Flächen benötigen.“

Hoffen wir, dass die Erlassregelung tatsächlich kommt und nicht zu eng gefasst wird. Vielleicht hat die Petition zumindest mit dazu beigetragen, dass politische Bewusstsein für das Ausmaß der Unbilligkeit zu schaffen.

  • Blick in Niedersachsens grundsteuerliches „Nachbarland“ Hessen:          
    Hier sind keine Bestrebungen erkennbar, die im Wesentlichen identische Regelung durch Billigkeitsregelungen abzumildern! Die Frage der Verfassungswidrigkeit des Hessischen GrStG ist Gegenstand des anhängigen Revisionsverfahrens BFH II R 12/25 (nachdem das Hessisch Finanzgericht die Verfassungswidrigkeit verneint hatte).

Meine Meinung: Eine Lösung der Situation über Erlassregelungen ist zwar besser als gar kein Ausweg im Einzelfall. Von allen Lösungsmöglichkeiten ist dies aber die schlechteste. Denn nicht nur wir Angehörige der steuerberatenden Berufe werden uns für die Mehrarbeit bedanken, auch die Gemeinden werden sich über neu einzurichtende Stellen freuen, um die (für den Fall, dass die entsprechende Gesetzesänderung wirklich kommt) eingehenden voraussichtlich zahlreichen Erlassanträge zu bearbeiten.

Autor: Thore Guse