Durch das JStG 2024 wurde § 4 Nr. 21 UStG mit Wirkung vom 01.01.2025 geändert.
Kern der Änderung:
Fortbildungsleistungen sind nunmehr steuerbefreit, egal ob der leistende Unternehmer ein systematisches Gewinnstreben aufweist oder nicht.
Im ursprünglichen Regierungsentwurf war das noch anders vorgesehen: Nur Unternehmer ohne Gewinnstreben sollten die Steuerbefreiung erhalten.
Was aber sind Fortbildungsleistungen?
Einfach gesagt, muss ein beruflicher Bezug bestehen und es darf sich nicht um Freizeitgestaltung handeln. Die Komplexitätsanforderungen aus dem Bereich des Schul- und Hochschulunterrichts müssen nicht erfüllt sein.
Die Deutungshoheit wird vermutlich zunächst das BMF übernehmen wollen. Ein offizielles Anwendungsschreiben steht allerdings noch aus, ein Entwurf wurde allerdings bereits an die Verbände zur Stellungnahme übersandt.
Mit Schreiben vom 12.02.2025 hat der DStV seine Stellungnahme abgegeben – und äußert massive (vernichtende) Kritik:
- „Dieses Vorgehen zerstört das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit und Verlässlichkeit der Politik.“
(zur Nicht-Berücksichtigung von im laufenden Gesetzgebungsverfahren vorgetragener Kritik und der Umsetzbarkeit der Neuregelung) - „So ist fraglich, ob die gezogenen Rechtsfolgen mit dem Regelungszweck und somit mit europarechtlichen Vorgaben vereinbar sind.“
(zur Behandlung von Online-Veranstaltungsdienstleistungen und weiteren Online-Dienstleistungsangeboten) - „Festzustellen ist, dass die Abgrenzung in bestimmten Bereichen nach dem politischen Willen erfolgt. Der Entwurf nimmt ein Einzelbereichen eine von den rein rechtlichen Vorgaben des Umsatzsteuerrechts nicht gedeckte Differenzierung in „gewünschte“ und „weniger gewünschte“ Bildungsleistungen vor.“
(zur mehrfachen Hervorhebung und Begünstigung des Musikunterrichts).
Die Liste ließe sich problemlos fortsetzen.
Insbesondere die auffällige Sonderbehandlung des Musik(schul)unterrichts, nach der dieser für Kinder ab 3 Jahren ohne weitere Voraussetzungen steuerbefreit sein soll, ohne auf den Aspekt einer Freizeitgestaltung einzugehen, lässt ein ungutes Gefühl aufkommen. Hier scheint das BMF eine besondere Klientelpolitik zu betreiben, die eine schalen Nachgeschmack hinterlässt.
Eine wesentliche Forderung des DStV ist, eine zeitliche Übergangsregelung einzuführen, damit sich die betroffenen Unternehmer auf die neuen Rahmenbedingungen einstellen und insbesondere die Vertragsbedingungen ihrer Leistungen anpassen können.
Insgesamt verliert sich das BMF in einem „klein-klein“ und verpasst zumindest in dieser Entwurfsfassung die Chance, insbesondere für digitale Lehrinhalte ein Tür für die Steuerbefreiung zu öffnen und somit Bildung für nichtunternehmerische Leistungsempfänger günstiger zu machen. Wie auch im BMF-Schreiben vom 18.03.2025 zur Kleinunternehmerregelung zeigt sich das BMF wenig zukunftsorientiert.
Fundstelle: Stellungnahme DStV vom 12.02.2025 zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu § 4 Nr. 21 UStG
Autor: Thore Guse
Foto: Kevin Gonzalez via Unsplah