Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs – Der VAR im USt-Recht
Sie erinnern sich an den letzten Newsletter? Ich hatte auf das Urteil des EuG vom 11.02.2026 in der Rechtssache T-689/24 hingewiesen, wonach sich der Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen anderer Unternehmer verlagern sollte:
- weg von „Leistung ausgeführt“ + „Besitz ordnungsgemäßer Rechnung“
- hin zu allein „Leistung ausgeführt“, wenn der Besitz der ordnungsgemäßen Rechnung bis zum Abgabezeitpunkt der Steuererklärung eingetreten war.
Auf diesen Zug war der BFH mit Beschluss vom 26.02.2026, V B 11/25, bereits aufgesprungen und hatte eine Revision zur Rechtsfrage des Zeitpunkts des Vorsteuerabzugs unter Verweis auf die Entscheidung des EuG zugelassen.
Mit Entscheidung vom 26.03.2026 schaltete sich allerdings der „USt-VAR“ (VAR = Video Assistant Referee) in Gestalt des EuGH ein und startete eine Überprüfung der EuG-Entscheidung in einem Eilverfahren (C-167/26).
Jetzt kommt Eile mit Weile: Am 10.09.2026 wurde der Schlussantrag der Generalanwältin Juliane Kokott gestellt. Ihre Empfehlung: „No goal!“.
Sie schlägt vor, zu entscheiden, dass
- das EuG-Urteil „die Einheit und die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt“ und
- Leistungsausführung und Besitz der Rechnung kumulativ erfüllt sein müssen, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können.
Fazit:
Es ist wahrscheinlich, dass der EuGH sich dem Vortrag der Generalanwältin anschließen wird. In diesem Fall würde das EuG-Urteil als heiße Luft verpuffen – und wir Entscheidungen des EuG zukünftig mit einem gesunden Misstrauen begegnen. Bloß kein vorschneller Jubel.
Autor: Thore Guse
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