USt: Der Feind im Inneren

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Zugegeben, ich war über das Urteil des EuG (Gericht der Europäischen Union, nicht zu verwechseln mit den EuGH, dem Europäischen Gerichtshof) vom 11. Februar 2026 in der Rechtssache T-689/24 – Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej / I. S.A. schon ziemlich überrascht:

Danach soll es nämlich möglich sein, den Vorsteuerabzug auch ohne Besitz einer Rechnung schon für den Voranmeldungs-/Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs zu bekommen, sofern man den Besitz der ordnungsgemäßen Rechnung bis zur Abgabe der entsprechenden Steuererklärung erlangt.

Würde sich diese Auffassung durchsetzen, würde das das bisherige Verständnis des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG grundlegend verändern! Die zeitliche Zuordnung des Vorsteuerabzugs würde sich nicht mehr entscheidend danach richten, wann der Leistungsempfänger in den Besitz der ordnungsgemäßen Rechnung gekommen ist. Es wäre vielmehr ausreichend, wenn man die Rechnung bekommt, bis man die entsprechende Steuererklärung abgibt.

Was eine deutliche Verbesserung der Position des Unternehmers gegenüber dem Finanzamt bedeuten würde.

Gegenwind erhält das EuG jetzt aber vom „großen Bruder“, dem EuGH! Dessen Generalanwalt beobachtet offenbar das EuG mit Argusaugen und beantragte am 04.03.2026, das Urteil einer Überprüfung zu unterziehen. Dieser Antrag wurde von der Überprüfungskammer des EuGH mit Entscheidung vom 26.03.2026 (C‑167/26 RX) angenommen, was zu einer Überprüfung des EuG-Urteil im Eilverfahren führt. Eventuell bleibt doch alles beim Alten.

Fazit: It ain’t over till the fat lady sings…

Autor: Thore Guse

Foto: Sasun Bughdaryan via Unsplash