Deutliche Verbesserung der Abschreibungsmöglichkeiten ab 2024!

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Der Regierungsentwurf des „Wachstumschancengesetzes“ vom 30.08.2023 sieht deutliche Verbesserungen der Abschreibungsmöglichkeiten vor:

  1. Verlängerung degressive AfA, § 7 Abs. 2 EStG-E
    Ab 01.10.2023 bis Ende 2024 (allerdings aktuell mit einer Anwendungslücke vom 01.01.2023 bis 30.09.2023)
  2. GWG-Grenze, § 6 Abs. 2 EStG-E
    Anhebung auf 1.000 EUR ab 2024!
  3. Sammelposten, § 6 Abs. 2a EStG-E
    Erhöhung der wirtschaftsgutbezogenen Grenze auf 5.000 EUR und Verteilung auf 3 Jahre statt 5 Jahre (ohne Zeitanteiligkeit im 1. Jahr)!
  4. Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG-E
    Erhöhung des Abschreibungssatzes von 20 % auf 50 % ab 2024!

Beispiel:

 20232024
  EUR
Außerbilanzielle Gewinnänderungen  
Voraussichtliche Anschaffungskosten 100.000 EUR x 50 %, § 7g Abs. 1 EStG außerbilanzieller Abzug./. 50.000 
außerbilanzielle Auflösung im Jahr der Anschaffung, § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG + 50.000
Steuerbilanz  
Zugang Maschine Januar 2024 100.000
gewinnmindernde Absetzung von AK, § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG (Wahlrecht) ./. 50.000
= AfA-Bemessungsgrundlage, § 7g Abs. 2 Satz 3 EStG 50.000
degressive AfA (ND 10 Jahre, 25%) ./. 12.500
Sonderabschreibung max. 50 %, Anschaffungskosten abzgl. gewinnmindernde Absetzung, § 7g Abs. 5 und 6 EStG ./. 25.000
Buchwert 31.12.2024 12.500
Summe Gewinnminderung 2023 und 2024 = 87,5 % ./. 87.500

5. Degressive Gebäude-AfA für Wohnneubauten, § 7 Abs. 5a EStG-E

Für neue Wohnbauten im Betriebsvermögen oder Privatvermögen gilt bei Kaufverträgen oder Herstellungsbeginn (durch Bauanzeige) ab dem 01.10.2023 eine degressive AfA von 6 % jährlich vom jeweiligen Restwert/Buchwert.

Fundstelle: Regierungsentwurf des „Wachstumschancengesetzes“ vom 30.08.2023

Autor: Tino Srebne