Vereinsbeiträge als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung
Zuwendungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke können als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt sowohl für Spenden als auch für Mitgliedsbeiträge.
Mit den Mitgliedsbeiträgen erkauft sich der Zuwendende allerdings die Leistung der Einrichtung. Bestehen die Leistungen auch in Freizeitgestaltung können die Mitgliedsbeiträge nicht abgesetzt werden.
Im konkreten Fall unterhielt ein gemeinnütziger Verein ein Blasorchester für Erwachsene und Jugendliche. Da damit in erster Linie kulturelle Betätigung in Form der Freizeitgestaltung stattfindet, waren die Mitgliedsbeiträge nicht absetzbar. Es kommt dann nicht darauf an, dass der Verein auch noch andere Zwecke fördert.
Fundstelle: BFH-Urteil vom 28.09.2022, X R 7/21
Autor: Gottfried Jestädt