Verlängerung der strafrechtlichen Verjährung
Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen wurde von bisher 10 Jahren auf 15 Jahren verlängert.
Ziel der Gesetzesänderung war es, die drohende Verjährung der sog. Cum-Ex-Fälle zu stoppen. Das Problem jedoch ist: Die Gesetzesänderung gilt nicht nur für Cum-Ex-Fälle, sondern betrifft sämtliche Steuersachverhalte, das heißt auch alle Unternehmensteuern wie Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer.
Eine besondere Problematik ergibt sich durch das Zusammenspiel der Verjährung mit der sog. Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO. Danach endet die (steuerliche) Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist.
Einfach übersetzt heißt dies: Berichtigungszeiträume im Rahmen von sog. Offenlegungen verlängern sich plötzlich von 10 auf 15 Jahre.
Autor: Gottfried Jestädt