Die strafrechtliche Verjährungsfrist für Steuerhinterziehung in besonders schweren Fällen wurde von bisher 10 Jahren auf 15 Jahren verlängert.
Ziel der Gesetzesänderung war es, die drohende Verjährung der sog. Cum-Ex-Fälle zu stoppen. Das Problem jedoch ist: Die Gesetzesänderung gilt nicht nur für Cum-Ex-Fälle, sondern betrifft sämtliche Steuersachverhalte, das heißt auch alle Unternehmensteuern wie Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer oder Gewerbesteuer.
Eine besondere Problematik ergibt sich durch das Zusammenspiel der Verjährung mit der sog. Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO. Danach endet die (steuerliche) Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat verjährt ist.
Einfach übersetzt heißt dies: Berichtigungszeiträume im Rahmen von sog. Offenlegungen verlängern sich plötzlich von 10 auf 15 Jahre.
Autor: Gottfried Jestädt