Nicht angemessene Verzinsung einer Forderung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter als vGA

Die vGA aufgrund einer nicht angemessenen Verzinsung einer auf einem Verrechnungskonto ausgewiesenen Forderung der Gesellschaft gegenüber ihrem Gesellschafter wird innerhalb einer Bandbreite ermittelt. Dabei bilden die banküblichen Habenzinsen die Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung.
Sachverhalt
A ist zu 60 % an der A-GmbH beteiligt. Die GmbH führte ein Konto, auf dem Zahlungsbewegungen im Verhältnis zu A gebucht und verrechnet wurden und dessen Saldo gem. § 42 Abs. 3 GmbHG gesondert im Jahresabschluss ausgewiesen wurde.
Das Konto wie in den Streitjahren Salden von rd. 300.000 EUR aus. Eine Verzinsung war nicht vereinbart.
Entscheidung des FG
Das FG schloss sich der Meinung des Finanzamtes an und entschied, dass die Nichtverzinsung von Forderungen der GmbH gegenüber dem Gesellschafter dem Grunde nach zu einer vGA aufgrund einer verhinderten Vermögensmehrung führt.
Für den Ansatz der vGA der Höhe nach ist zunächst danach zu differenzieren, ob die Gesellschaft selbst Kredite aufgenommen hat oder nicht. Ist das der Fall, so berechnet sich die durch die erfolgte Nichtverzinsung verhinderte Vermögensmehrung der Höhe nach grundsätzlich nach den der Gesellschaft in Rechnung gestellten Sollzinsen.
Etwas anderes gilt, wenn das Unternehmen keine Kredite aufgenommen hat. In diesem Fall bilden die banküblichen Habenzinsen die Untergrenze und die banküblichen Sollzinsen die Obergrenze der verhinderten Vermögensmehrung. Der im Einzelfall angemessene Betrag ist dann innerhalb der genannten Marge durch Schätzung zu ermitteln, wobei dem Risiko, dass das Darlehen nicht zurückgezahlt werden kann, besondere Bedeutung zukommt.
Hinweis
Das FG hatte die angemessene Verzinsung im Urteilsfall Wege der Halbteilung ermittelt und kam so auf ca. 4,6 % Zinssatz als Grundlage für die Ermittlung der vGA.
Fundstelle
FG Schleswig-Holstein, Urt. v. 28.05.2020 – 1 K 67/17, Rev. eingelegt, Az. BFH: I R 27/20
Autor: Tino Srebne