Weiterhin kein Vorsteuerabzug bei „bürgerlicher“ Kleidung
Kauft ein Unternehmer Kleidung, die er unstreitig zu 100% für sein Unternehmen nutzt, steht ihm gem. § 15 Abs. 1a UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG dennoch kein Vorsteuerabzug zu, wenn es sich nicht um „typische Berufskleidung“ handelt sondern um Aufwendungen für die private Lebensführung.
Dies wurde vom BFH mit Urteil vom 24.08.2022 erneut bestätigt:
Bei einer Trauerrednerin wurden Vorsteuern aus dem Erwerb von Hemden, Röcken, Kleidern, Blusen etc. nicht zum Abzug zugelassen. Die in der Literatur geäußerte Kritik, dass gerade schwarze Kleidung privat kaum getragen werde, ließ der BFH nicht gelten, soweit eine „Benutzung als normale bürgerliche Kleidung im Rahmen des Möglichen und Üblichen“ liege.
Interessant ist, dass der BFH offen ließ, ob die Bestimmungen gem. § 15 Abs. 1a Satz 1 UStG i.V.m. § 12 Nr. 1 EStG gegen Unionrecht (MwStSystRL) verstoßen – weil die Kläger sich nicht darauf berufen haben!
Denken Sie also stets daran, europarechtliche Erwägungen selbst vorzubringen, da das Gericht insoweit – anders als in Bezug auf das nationale Recht – nicht dazu verpflichtet ist, diese von Amts wegen selbst anzustellen!
Fundstelle/Bezug: BFH-Urteil vom 24.08.2022, XI R 3/22
Autor: Thore Guse