Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikotsponsoring ist möglich
Ein Unternehmer, der Trikots mit Werbeaufdrucken für sein Unternehmen anschafft und Mannschaften unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann die Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungskosten steuermindernd geltend machen.
Das FG-Niedersachsen hält folgende Argumente für stichhaltig:
Zielgruppe der Werbung können sowohl die Spieler der Mannschaft selbst als auch die Zuschauer sein. Die Verwendung der Trikots mit dem Werbeaufdruck stellt eine Dienstleistung des Vereins dar und damit eine Gegenleistung für die Überlassung der Sportbekleidung.
Ob die Vereine eine Versteuerung dieser Leistungen vorgenommen haben, ist für den Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers nicht beachtlich.
Quelle: Niedersächsiches FG, Urteil v. 03.01.2022 – 11 K 200/20
Autor: Gottfried Jestädt