Wahlrecht zur Liebhaberei bei Photovoltaik-Anlagen
Bei Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z. B. Garagen) installiert sind und nach dem 31. Dezember 2003 in Betrieb genommen wurden, erlaubt das BMF nunmehr, dass auf Antrag das Vorliegen einer Einkunftserzielungsabsicht verneint wird. Dabei soll die Existenz eines häuslichen Arbeitszimmer ebenso wie geringfügige Mieteinnahmen (bis 520 EUR/Jahr) für die Beurteilung der Nutzung zu eigenen Wohnzwecke unbeachtlich sein.
Veranlagte Gewinne und Verluste (z. B. bei unter dem Vorbehalt der Nachprüfung oder vorläufig durchgeführten Veranlagungen) aus zurückliegenden Veranlagungszeiträumen, die verfahrensrechtlich änderbar sind, werden entsprechend aus der Festsetzung herausgenommen.
Der Wermutstropfen: Für Veranlagungszeiträume, in denen diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vorliegen (z. B. bei Nutzungsänderung, Vergrößerung der Anlage über die genannte Leistung), ist die Vereinfachungsregelung unabhängig von der Erklärung der steuerpflichtigen Person nicht anzuwenden. Es gibt also keine Regelungen, die einen fließenden Übergang ermöglichen.
Autor: Prof. Alexander Kratzsch