Wegzugsbesteuerung

Bei Wegzügen in das Ausland greift grundsätzlich der Ersatztatbestand der Wegzugsbesteuerung.

Beispiel

(nach BFH-Urteil vom 08.12.2021 – I R 30/19)
Ein Vater überträgt auf seinen in der USA ansässigen Sohn teilweise unentgeltlich Anteile an seiner in seinem Privatvermögen gehaltenen deutschen GmbH. Da der Vater wesentlich (mit mindestens einem Prozent) an der GmbH beteiligt war, entsteht nach Ansicht des BFH in der unentgeltlichen Übertragung ein fiktiver Veräußerungsgewinn und es entsteht Einkommensteuer.

Grundsätzlich kann die Einkommensteuer nicht gestundet werden und ist zu zahlen. Nach neuesten Regelungen wäre lediglich eine Streckung in sieben Jahresraten gegen Sicherheitsleistung möglich.

Autor: Gottfried Jestädt